RS OGH 1992/1/15 9ObA227/91

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Norm

ArbVG §116

Rechtssatz

Das Ausfallprinzip gilt auch für variable Entgeltbestandteile, die allerdings dann nicht mehr weiterzuzahlen sind, wenn die Umstände, unter denen sie gewährt wurden, weggefallen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051330

Dokumentnummer

JJR_19920115_OGH0002_009OBA00227_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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