Norm: ABGB §879 BIIh AO §20b AO §20c AO §47 ArbVG §120 ArbVG §121 Z1 ABGB § 879 heute ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992 AO § 20b gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 ... mehr lesen...
Norm: AO §47 KO §150 Abs5 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz: Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung ist sowohl nach § 47 AO als auch nach § 150 Abs 5 KO unheilbar und von Amts wegen zu berücksichtigen, da es sich nicht um ein dem Schuldner gewährtes Anfechtungsrecht, sondern um eine im öffent... mehr lesen...
Norm: AO §19 AO §46 AO §47 AO § 19 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 AO § 46 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 AO § 46 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982 ... mehr lesen...
Norm: AO §47 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Es fällt auf, daß die Bestimmung des § 47 AO, obwohl sie viel einschneidender wirkt als die Anfechtungsvorschriften, keinerlei Fristbestimmungen enthält. Dies erklärt sich daraus, daß hier der Kreis der mit Ungültigkeit bedrohten Vereinbarungen ... mehr lesen...
Norm: AO §47 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Auch § 47 AO will die gleiche Behandlung der Gläubiger sichern. Der Weg, auf dem das Gesetz dieses Ziel zu erreichen sucht, ist aber im Ausgleichsverfahren ein anderer als im Konkursverfahren. Hier wird nicht die Möglichkeit geschaffen, an sich ... mehr lesen...
Norm: AO §47 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Die Rechtssätze der Entscheidungen SZ 7/250 und SZ 11/77 verkennen den ganz besonderen Charakter der Vorschrift des § 47 AO. Die Rechtssätze der Entscheidungen SZ 7/250 und SZ 11/77 verkennen den ganz besonderen Charakter der Vorschrift des Para... mehr lesen...
Norm: AO §47 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Zweck der
Norm: des § 47 AO ist es nicht, an die Stelle der im Konkursverfahren geltenden Anfechtungstatbestände nach §§ 27 ff KO bzw an die Stelle der außerhalb eines Konkurses geltenden Anfechtungstatbestände nach §§ 1 ff AnfO einen unabhängig ... mehr lesen...
Norm: AO §47 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Geht es dem Gläubiger darum, sich gegenüber weniger aktiven Gläubigern für den Fall der späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch ein Absonderungsrecht zu sichern und damit den Vorteil zu verschaffen, statt der Konkursquote oder der allf... mehr lesen...
Norm: AO §47 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Daß der Gläubiger mit der Eröffnung des Konkurses oder allenfalls auch eines Ausgleichsverfahrens rechnete oder zumindest rechnen mußte und daß ihm daher gewärtig sein mußte, für den Fall der Konkurseröffnung ein Pfandrecht durch Anfechtung durc... mehr lesen...
Norm: AO §47 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Nicht jede Zahlung einer fälligen Schuld durch den Zahlungsunfähigen oder die gleichbedeutende Einräumung einer Sicherheit für eine fällige Schuld ist eine ungültige Sonderbegünstigung nach § 47 AO. Eine vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vo... mehr lesen...
Norm: AO §47 KO §3KO §150 Abs5 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz: Die Frage nach dem Verhältnis des § 150 Abs 5 KO zu § 3 KO ist nach dem Zweck der beiden Bestimmungen dahin zu beantworten, daß die zur Wahrung der Gläubigergleichbehandlung normierte absolute Unwirksamkeit der nicht zugelassenen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1380 H AO §47 ABGB § 1380 heute ABGB § 1380 gültig ab 01.01.1812 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz: Bei einem außergerichtlichen Au... mehr lesen...
Die Beklagte schuldete der Klägerin im August 1979 einen Betrag von 317 077.27 S. Die Beklagte strebte einen außergerichtlichen Ausgleich an, nach dessen Inhalt ihre Gläubiger bei Erhalt einer Quote von 55% ihrer Forderungen jeweils auf ihre restliche Forderung verzichten sollten. In diesem Sinn richtete der anwaltliche Vertreter der Beklagten an die Klägerin das Schreiben vom 10. 8. 1979. Nach der Darlegung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten, dem Hinweis auf die Geschäftsbezi... mehr lesen...
Norm: AO §47 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Eine analoge Anwendung des § 47 AO auf den außergerichtlichen Ausgleich ist nur dort gerechtfertigt, wo dies nach demselben vom Gesetz verfolgten Schutzzweck geboten erscheint. Der Schutz nicht zustimmender Gläubiger, auf die sich die Wirkung ei... mehr lesen...
Norm: AO §47 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Der Schutz des Schuldners oder seines Intervenienten vor erpresserischer Beeinflussung durch einen sogenannten "Ausgleichsstörer" ist im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches grundsätzlich im selben Maß geboten wie im Fall eines gerichtlichen... mehr lesen...
Norm: AO §47 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches sind Sonderbegünstigungen von Gläubigern nicht schon deshalb ungültig, weil sie im Fall eines gerichtlichen Ausgleiches den Tatbestand des § 47 AO erfüllten. Im Fall eines außergerichtlichen Ausgleich... mehr lesen...
Norm: AO §47 KO §150 Abs5 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Als Begünstigung wird jede objektive, mittelbare oder unmittelbare, rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung eines oder mehrerer vom Ausgleich betroffener Gläubiger gewertet, doch ist der Erwerb einer Ausgleichsforderung (zB zu... mehr lesen...
Norm: AO §47 KO §150 Abs5 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Vereinbarungen über Forderungen und Ansprüche, die durch den Ausgleich oder Zwangsausgleich nicht berührt werden, unterliegen auch nicht der Vorbotsnorm des § 150 Abs 5 KO bzw § 47 AO. Vereinbarungen über Forderungen und Ansprüche, d... mehr lesen...
Norm: AO §46 AO §47 AO §53 AO § 46 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 AO § 46 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 ... mehr lesen...
Norm: AO §47 ZPO §503 Z4 E2aKO §150 Abs5 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 ZPO § 503 heute ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ... mehr lesen...
Norm: AO §47 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Eine zugesicherte ungültige Sonderbegünstigung kann nicht eingeklagt werden, ebensowenig jede weitere Forderung des Gläubigers, wenn er auf Grund der Sonderbegünstigung bereits einen größeren Vorteil in Händen hat als ihm ohne dieser Begünstigung... mehr lesen...
Norm: ABGB §881 Abs1 IA AO §11 Abs1 AO §47 ABGB § 881 heute ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AO § 11 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 ... mehr lesen...
Norm: AO §11 Abs1 AO §46 Abs1 AO §47 AO § 11 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 AO § 46 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 AO § 46 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370... mehr lesen...
Norm: AO §47 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Das Gesetz will Sonderbegünstigungen im größtmöglichen Umfang erfassen; auch ein einseitiger Akt des Schuldners kann durch einen weiteren einseitigen Akt des Gläubigers, der dessen Bevorzugung zur Folge hat, eine gesetzwidrige Vereinbarung sein. ... mehr lesen...
Norm: AO §47 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Als Sonderbegünstigung ist jede objektive, mittelbare oder unmittelbare, rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung eines oder mehrerer Gläubiger zu werten; auch ein einseitiger Akt des Schuldners kann durch einen weiteren einseitigen Akt des... mehr lesen...
Norm: AO §47 KO §150 Abs5 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Die Bestätigung des Ausgleichs räumt die Ungültigkeit der Sonderbegünstigung und deren Folgen keineswegs aus.
Entscheidungstexte 1 Ob 129/75 Entscheidungstext OGH 03.0... mehr lesen...
Der Ausgleichsschuldner stellte ursprünglich nachstehenden Ausgleichsvorschlag: 1. Die bevorrechteten Forderungen werden iS der §§ 23 und 46 AO durch den Ausgleich nicht berührt und nach dem ihnen gesetzlich zustehenden Vorrecht befriedigt; 1. Die bevorrechteten Forderungen werden iS der Paragraphen 23 und 46 AO durch den Ausgleich nicht berührt und nach dem ihnen gesetzlich zustehenden Vorrecht befriedigt; 2. die übrigen Gläubiger erhalten eine Quote von 40%, zahlbar in fünf ... mehr lesen...
Norm: ABGB §881 IA AO §47 ABGB § 881 heute ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
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Norm: AO §47 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Die Ungültigkeit einer Sondervereinbarung (Wechsel, Wechselzahlungsauftrag) kann nach § 47 AO auch vom Schuldner geltend gemacht werden. Die Ungültigkeit einer Sondervereinbarung (Wechsel, Wechselzahlungsauftrag) kann nach Paragraph 47, AO auch ... mehr lesen...
Norm: AO §47 AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Wenn ein Gläubiger für seine Betätigung für die Annahme des Ausgleiches den Schuldner zur Bestellung einer unverhältnismäßig großen Warenmenge veranlaßt, liegt eine nach § 47 AO unzulässige Sonderbegünstigung vor. Wenn ein Gläubiger für seine Be... mehr lesen...