RS OGH 1985/6/12 3Ob30/85 (3Ob37/85)

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

AO §47

Rechtssatz

Daß der Gläubiger mit der Eröffnung des Konkurses oder allenfalls auch eines Ausgleichsverfahrens rechnete oder zumindest rechnen mußte und daß ihm daher gewärtig sein mußte, für den Fall der Konkurseröffnung ein Pfandrecht durch Anfechtung durch den Masseverwalter oder ohne Konkurseröffnung durch Anfechtung eines Gläubigers gemäß den Bestimmungen der Anfechtungsordnung wieder zu verlieren, ist noch keine Begünstigung nach § 47 AO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 30/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 30/85
    Veröff: SZ 58/99 = JBl 1986,463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052000

Dokumentnummer

JJR_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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