Rechtssatz
Wenn ein Gläubiger für seine Betätigung für die Annahme des Ausgleiches den Schuldner zur Bestellung einer unverhältnismäßig großen Warenmenge veranlaßt, liegt eine nach § 47 AO unzulässige Sonderbegünstigung vor.Wenn ein Gläubiger für seine Betätigung für die Annahme des Ausgleiches den Schuldner zur Bestellung einer unverhältnismäßig großen Warenmenge veranlaßt, liegt eine nach Paragraph 47, AO unzulässige Sonderbegünstigung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0052024Dokumentnummer
JJR_19380706_OGH0002_0010OB00528_3800000_001