RS OGH 1985/6/12 3Ob30/85 (3Ob37/85)

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

AO §47
  1. AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Auch § 47 AO will die gleiche Behandlung der Gläubiger sichern. Der Weg, auf dem das Gesetz dieses Ziel zu erreichen sucht, ist aber im Ausgleichsverfahren ein anderer als im Konkursverfahren. Hier wird nicht die Möglichkeit geschaffen, an sich gültige Rechtshandlungen unter ganz bestimmten Voraussetzungen anzufechten, sondern den unerwünschten Vereinbarungen wird schlechtweg die Gültigkeit versagt.Auch Paragraph 47, AO will die gleiche Behandlung der Gläubiger sichern. Der Weg, auf dem das Gesetz dieses Ziel zu erreichen sucht, ist aber im Ausgleichsverfahren ein anderer als im Konkursverfahren. Hier wird nicht die Möglichkeit geschaffen, an sich gültige Rechtshandlungen unter ganz bestimmten Voraussetzungen anzufechten, sondern den unerwünschten Vereinbarungen wird schlechtweg die Gültigkeit versagt.

Entscheidungstexte

  • RS0052056">3 Ob 30/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 30/85
    Veröff: SZ 58/99 = JBl 1986,463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052056

Dokumentnummer

JJR_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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