RS OGH 1987/12/16 9ObA188/87, 4Ob507/95, 9Ob284/01g, 8Ob258/02b

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Norm

AO §47
KO §150 Abs5

Rechtssatz

Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung ist sowohl nach § 47 AO als auch nach § 150 Abs 5 KO unheilbar und von Amts wegen zu berücksichtigen, da es sich nicht um ein dem Schuldner gewährtes Anfechtungsrecht, sondern um eine im öffentlichen Interesse aufgestellte zwingende Rechtsvorschrift handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051975

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_009OBA00188_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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