Norm
AO §47Rechtssatz
Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung ist sowohl nach § 47 AO als auch nach § 150 Abs 5 KO unheilbar und von Amts wegen zu berücksichtigen, da es sich nicht um ein dem Schuldner gewährtes Anfechtungsrecht, sondern um eine im öffentlichen Interesse aufgestellte zwingende Rechtsvorschrift handelt.Die Ungültigkeit einer Sonderbegünstigung ist sowohl nach Paragraph 47, AO als auch nach Paragraph 150, Absatz 5, KO unheilbar und von Amts wegen zu berücksichtigen, da es sich nicht um ein dem Schuldner gewährtes Anfechtungsrecht, sondern um eine im öffentlichen Interesse aufgestellte zwingende Rechtsvorschrift handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051975Im RIS seit
16.12.1987Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025