RS OGH 1985/6/12 3Ob30/85 (3Ob37/85)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

AO §47
  1. AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Geht es dem Gläubiger darum, sich gegenüber weniger aktiven Gläubigern für den Fall der späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch ein Absonderungsrecht zu sichern und damit den Vorteil zu verschaffen, statt der Konkursquote oder der allfälligen Ausgleichsquote volle Befriedigung zu erlangen, ist aber noch keine im Zusammenhang mit dem Ausgleich gewährte "Sonderbegünstigung" (Überschrift zu § 47 AO) oder eingeräumter "besonderer Vorteil" (§ 47 AO Satz 1).Geht es dem Gläubiger darum, sich gegenüber weniger aktiven Gläubigern für den Fall der späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch ein Absonderungsrecht zu sichern und damit den Vorteil zu verschaffen, statt der Konkursquote oder der allfälligen Ausgleichsquote volle Befriedigung zu erlangen, ist aber noch keine im Zusammenhang mit dem Ausgleich gewährte "Sonderbegünstigung" (Überschrift zu Paragraph 47, AO) oder eingeräumter "besonderer Vorteil" (Paragraph 47, AO Satz 1).

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 30/85
    Veröff: SZ 58/99 = JBl 1986,463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052006

Dokumentnummer

JJR_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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