RS OGH 1982/9/22 6Ob681/82

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Veröffentlicht am 22.09.1982
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Norm

AO §47
  1. AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Eine analoge Anwendung des § 47 AO auf den außergerichtlichen Ausgleich ist nur dort gerechtfertigt, wo dies nach demselben vom Gesetz verfolgten Schutzzweck geboten erscheint. Der Schutz nicht zustimmender Gläubiger, auf die sich die Wirkung eines gerichtlich bestätigten Ausgleiches erstreckte, ist im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches überflüssig, weil dessen Inhalt als Privatsrechtsvereinbarung nur die Vertragsschließenden selbst zu binden vermag.Eine analoge Anwendung des Paragraph 47, AO auf den außergerichtlichen Ausgleich ist nur dort gerechtfertigt, wo dies nach demselben vom Gesetz verfolgten Schutzzweck geboten erscheint. Der Schutz nicht zustimmender Gläubiger, auf die sich die Wirkung eines gerichtlich bestätigten Ausgleiches erstreckte, ist im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches überflüssig, weil dessen Inhalt als Privatsrechtsvereinbarung nur die Vertragsschließenden selbst zu binden vermag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052019

Dokumentnummer

JJR_19820922_OGH0002_0060OB00681_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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