Norm
AO §47Rechtssatz
Die Frage nach dem Verhältnis des § 150 Abs 5 KO zu § 3 KO ist nach dem Zweck der beiden Bestimmungen dahin zu beantworten, daß die zur Wahrung der Gläubigergleichbehandlung normierte absolute Unwirksamkeit der nicht zugelassenen Sonderbegünstigungen nach § 150 Abs 5 KO - wie nicht zuletzt die Übereinstimmung dieser Regelung mit § 47 AO belegt - in keiner Abhängigkeit von der zur Sicherung der Masse für den Konkurszweck angeordneten relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gemäß § 3 Abs 1 KO steht. Die Rechtsfolgen nach § 3 Abs 1 KO und nach § 150 Abs 5 KO treten unabhängig voneinander ein.Die Frage nach dem Verhältnis des Paragraph 150, Absatz 5, KO zu Paragraph 3, KO ist nach dem Zweck der beiden Bestimmungen dahin zu beantworten, daß die zur Wahrung der Gläubigergleichbehandlung normierte absolute Unwirksamkeit der nicht zugelassenen Sonderbegünstigungen nach Paragraph 150, Absatz 5, KO - wie nicht zuletzt die Übereinstimmung dieser Regelung mit Paragraph 47, AO belegt - in keiner Abhängigkeit von der zur Sicherung der Masse für den Konkurszweck angeordneten relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KO steht. Die Rechtsfolgen nach Paragraph 3, Absatz eins, KO und nach Paragraph 150, Absatz 5, KO treten unabhängig voneinander ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051991Im RIS seit
07.06.1984Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025