RS OGH 2025/10/23 6Ob584/84; 9ObA188/87; 2Ob83/25g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1984
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Norm

AO §47
KO §3
KO §150 Abs5
  1. AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Die Frage nach dem Verhältnis des § 150 Abs 5 KO zu § 3 KO ist nach dem Zweck der beiden Bestimmungen dahin zu beantworten, daß die zur Wahrung der Gläubigergleichbehandlung normierte absolute Unwirksamkeit der nicht zugelassenen Sonderbegünstigungen nach § 150 Abs 5 KO - wie nicht zuletzt die Übereinstimmung dieser Regelung mit § 47 AO belegt - in keiner Abhängigkeit von der zur Sicherung der Masse für den Konkurszweck angeordneten relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gemäß § 3 Abs 1 KO steht. Die Rechtsfolgen nach § 3 Abs 1 KO und nach § 150 Abs 5 KO treten unabhängig voneinander ein.Die Frage nach dem Verhältnis des Paragraph 150, Absatz 5, KO zu Paragraph 3, KO ist nach dem Zweck der beiden Bestimmungen dahin zu beantworten, daß die zur Wahrung der Gläubigergleichbehandlung normierte absolute Unwirksamkeit der nicht zugelassenen Sonderbegünstigungen nach Paragraph 150, Absatz 5, KO - wie nicht zuletzt die Übereinstimmung dieser Regelung mit Paragraph 47, AO belegt - in keiner Abhängigkeit von der zur Sicherung der Masse für den Konkurszweck angeordneten relativen Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KO steht. Die Rechtsfolgen nach Paragraph 3, Absatz eins, KO und nach Paragraph 150, Absatz 5, KO treten unabhängig voneinander ein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 584/84
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 584/84
  • RS0051991">9 ObA 188/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 188/87
    Ähnlich; Veröff: WBl 1989,161
  • RS0051991">2 Ob 83/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2025 2 Ob 83/25g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051991

Im RIS seit

07.06.1984

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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