RS OGH 1975/9/3 1Ob129/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1975
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Norm

ABGB §881 Abs1 IA
AO §11 Abs1
AO §47
  1. ABGB § 881 heute
  2. ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AO § 11 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Eine ungültige Sonderbegünstigung nach § 47 AO liegt auch vor, wenn der Schuldner mit einem Absonderungsgläubiger während des Ausgleichsverfahrens vereinbart, einen Teil der hypothekarisch sichergestellten Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht geltend zu machen, sodaß ein nachrangiger anderer Gläubiger, der sonst Ausgleichsgläubiger wäre, aus dem Meistbot voll befriedigt werden kann; ob der nachrangige Gläubiger direkter Partner der Vereinbarung ist, ist, wenn er die Begünstigung in Anspruch nimmt, unerheblich.Eine ungültige Sonderbegünstigung nach Paragraph 47, AO liegt auch vor, wenn der Schuldner mit einem Absonderungsgläubiger während des Ausgleichsverfahrens vereinbart, einen Teil der hypothekarisch sichergestellten Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht geltend zu machen, sodaß ein nachrangiger anderer Gläubiger, der sonst Ausgleichsgläubiger wäre, aus dem Meistbot voll befriedigt werden kann; ob der nachrangige Gläubiger direkter Partner der Vereinbarung ist, ist, wenn er die Begünstigung in Anspruch nimmt, unerheblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017091

Dokumentnummer

JJR_19750903_OGH0002_0010OB00129_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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