RS OGH 1982/9/22 6Ob681/82

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Veröffentlicht am 22.09.1982
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Norm

AO §47
  1. AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches sind Sonderbegünstigungen von Gläubigern nicht schon deshalb ungültig, weil sie im Fall eines gerichtlichen Ausgleiches den Tatbestand des § 47 AO erfüllten.Im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches sind Sonderbegünstigungen von Gläubigern nicht schon deshalb ungültig, weil sie im Fall eines gerichtlichen Ausgleiches den Tatbestand des Paragraph 47, AO erfüllten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052012

Dokumentnummer

JJR_19820922_OGH0002_0060OB00681_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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