Rechtssatz
Im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches sind Sonderbegünstigungen von Gläubigern nicht schon deshalb ungültig, weil sie im Fall eines gerichtlichen Ausgleiches den Tatbestand des § 47 AO erfüllten.Im Fall eines außergerichtlichen Ausgleiches sind Sonderbegünstigungen von Gläubigern nicht schon deshalb ungültig, weil sie im Fall eines gerichtlichen Ausgleiches den Tatbestand des Paragraph 47, AO erfüllten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052012Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0060OB00681_8200000_001