RS OGH 2023/3/28 3Ob583/83; 3Ob62/90; 10Ob32/22m

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Veröffentlicht am 15.06.1983
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Rechtssatz

Bei einem außergerichtlichen Ausgleich sind lediglich die materiellrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Vergleich (§§ 1380 ff ABGB) maßgebend. Es ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Die Mehrheit kann der Minderheit ihren Willen nicht aufzwingen; es liegt rechtlich eine Vielheit voneinander unabhängiger, oft aber durch die Bedingung, daß eine allseitige oder wenigstens weitreichende Übereinstimmung der Gläubiger erreicht wird, wirtschaftlich also aufeinander abgestimmter paralleler Verträge vor.Bei einem außergerichtlichen Ausgleich sind lediglich die materiellrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Vergleich (Paragraphen 1380, ff ABGB) maßgebend. Es ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Die Mehrheit kann der Minderheit ihren Willen nicht aufzwingen; es liegt rechtlich eine Vielheit voneinander unabhängiger, oft aber durch die Bedingung, daß eine allseitige oder wenigstens weitreichende Übereinstimmung der Gläubiger erreicht wird, wirtschaftlich also aufeinander abgestimmter paralleler Verträge vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 583/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 583/83
  • RS0032499">3 Ob 62/90
    Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 62/90
    Veröff: EvBl 1991/25 S 133 = ÖBA 1991,210 ( P Bydlinski)
  • RS0032499">10 Ob 32/22m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2023 10 Ob 32/22m
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032499

Im RIS seit

15.06.1983

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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