RS OGH 1985/6/12 3Ob30/85 (3Ob37/85)

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

AO §47
  1. AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Es fällt auf, daß die Bestimmung des § 47 AO, obwohl sie viel einschneidender wirkt als die Anfechtungsvorschriften, keinerlei Fristbestimmungen enthält. Dies erklärt sich daraus, daß hier der Kreis der mit Ungültigkeit bedrohten Vereinbarungen durch deren Inhalt von selbst gegeben ist. Es sollen eben nur Vereinbarungen ungültig sein, durch die einem Gläubiger für das Ausgleichsverfahren Sonderbegünstigungen eingeräumt werden.Es fällt auf, daß die Bestimmung des Paragraph 47, AO, obwohl sie viel einschneidender wirkt als die Anfechtungsvorschriften, keinerlei Fristbestimmungen enthält. Dies erklärt sich daraus, daß hier der Kreis der mit Ungültigkeit bedrohten Vereinbarungen durch deren Inhalt von selbst gegeben ist. Es sollen eben nur Vereinbarungen ungültig sein, durch die einem Gläubiger für das Ausgleichsverfahren Sonderbegünstigungen eingeräumt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0052060">3 Ob 30/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 30/85
    Veröff: SZ 58/99 = JBl 1986,463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052060

Dokumentnummer

JJR_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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