RS OGH 1985/6/12 3Ob30/85 (3Ob37/85)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

AO §47
  1. AO § 47 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Zweck der Norm des § 47 AO ist es nicht, an die Stelle der im Konkursverfahren geltenden Anfechtungstatbestände nach §§ 27 ff KO bzw an die Stelle der außerhalb eines Konkurses geltenden Anfechtungstatbestände nach §§ 1 ff AnfO einen unabhängig von Fristen und sonstigen einzelnen Tatbestandsmerkmalen sozusagen auf Grund einer Generalklausel wirksamen allgemeinen und umfassenden Anfechtungstatbestand zu normieren. Im Ausgleichsverfahren gibt es vielmehr kein der Konkursanfechtung entsprechendes Institut.Zweck der Norm des Paragraph 47, AO ist es nicht, an die Stelle der im Konkursverfahren geltenden Anfechtungstatbestände nach Paragraphen 27, ff KO bzw an die Stelle der außerhalb eines Konkurses geltenden Anfechtungstatbestände nach Paragraphen eins, ff AnfO einen unabhängig von Fristen und sonstigen einzelnen Tatbestandsmerkmalen sozusagen auf Grund einer Generalklausel wirksamen allgemeinen und umfassenden Anfechtungstatbestand zu normieren. Im Ausgleichsverfahren gibt es vielmehr kein der Konkursanfechtung entsprechendes Institut.

Entscheidungstexte

  • RS0051998">3 Ob 30/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 30/85
    Veröff: SZ 58/99 = JBl 1986,463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051998

Dokumentnummer

JJR_19850612_OGH0002_0030OB00030_8500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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