Norm: ABGB §94 Abs2 EheG §68a Abs3 EheG §74 ABGB § 94 heute ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999 ABGB § 94 gültig von 0... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2 EheG §74 ABGB § 94 heute ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999 ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 3... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz: Im Führen einer Lebensgemeinschaft allein liegt kein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel. Entscheidungstexte 3 Ob 209/99b Entscheidungstext OGH 20... mehr lesen...
Norm: EheG §49 A1a EheG §49 F EheG §74 EheG § 49 heute EheG § 49 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999 EheG § 49 gültig von 01.08.1938 bis 31.12.1999 EheG § 49 heute ... mehr lesen...
Norm: EheG §68 EheG §74 EheG § 68 heute EheG § 68 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999 EheG § 68 gültig von 01.08.1938 bis 31.12.1999 EheG § 74 heute ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2 Satz2 EheG §66 EheG §74 ABGB § 94 heute ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999 ABGB § 94 gültig von ... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz: Ob es der geschiedenen Ehefrau als schwere Verfehlung anzulasten ist, wenn sie verschiedene ihr auf Grund des seinerzeitigen ehelichen Zusammenlebens bekannte, aber für den anderen Ehegatten sehr nachteilige Umstä... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz:
Bei der sittlichen Bewertung des Verhaltens einer geschiedenen Ehefrau unter dem Gesichtspunkt des § 74 EheG ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Bei der sittlichen Bewertung des Verhaltens einer geschied... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Frage, ob eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 74 EheG vorliegt, ist auch das Verhalten des ehemaligen Ehegatten zu berücksichtigen. Bei Beurteilung der Frage, ob eine schwere Eheverfehlu... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz:
Die widerrechtliche Wegnahme eines Geldbetrages von dreißigtausend Schilling ist in objektiver Hinsicht eine schwere Verfehlung im Sinne des § 74 EheG. Die widerrechtliche Wegnahme eines Geldbetrages von dreißi... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz: Auch die irrtümliche Rechtsansicht über das Recht auf Wegnahme und Zurückbehaltung des Geldes kann ein Verschulden im Sinne des § 74 EheG an der an sich schweren Verfehlung ausschließen (vgl Schwind in Klang 2.Au... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz:
Es muß sich um einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel nach der Scheidung handeln, wenn die Bestimmung des § 74 EheG zum Tragen kommen soll. Es muß sich um einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel na... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz:
Immer wiederkehrende Sittlichkeitsdelikte begründen einen unsittlichen Lebenswandel. Ansonsten hängt die Entscheidung weitgehend von den Umständen und der Schwere der Verfehlung ab.
Entschei... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz:
Eine Verurteilung wegen § 129 I b StG kann angesichts der Einfalt und Passivität der geschiedenen Ehegattin als Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG verneint werden. Eine Verurteilung wegen Paragraph 129, römis... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz: Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem diesem als Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG angelasteten Verhalten. Wenn er sich von seiner Verpfl... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz: In einem Lebenswandel drückt sich eine Grundhaltung aus, die durch äußerliches, in der Regel fortgesetztes Verhalten manifestiert wird. Das Gebaren der Frau muss also entweder von einer gewissen Dauer sein und in ... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz:
Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehegattin ist durch intime Beziehungen zu einem verheirateten Mann nur dann verwirkt, wenn sie hiedurch sich selbst und ihren geschiedenen Mann geradezu in Verruf bringt. ... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz: Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer "schweren Verfehlung" genügt nicht, es muß auch subjektive Verantwortlichkeit - "schuldig machen" - vorliegen; an solcher mangelt es, wenn ein krankhafter Zusta... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz:
Wenn es kraft inneren Zusammenhanges mit in der Ehe selbst erlittenem Ungemach zu einer schweren Eheverfehlung der Frau nach der Scheidung kommt, kann ein Entschuldigungsgrund vorliegen.
Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §91 C2 ABGB §91 C6 EheG §66 ff EheG §74 EheG §75 EO §35 Af ABGB § 91 heute ABGB § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999 ABGB § 91 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975 ... mehr lesen...
Norm: EheG §37 EheG §69 EheG §74 EheG § 37 heute EheG § 37 gültig ab 01.08.1938 EheG § 69 heute EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz:
Der Begriff der schweren Verfehlung des § 49 EheG ist nicht mit demjenigen der §§ 74 und 65 EheG ident. Der Begriff der schweren Verfehlung des Paragraph 49, EheG ist nicht mit demjenigen der Paragraphen 74 und... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz:
Keine schwerwiegende Verfehlung, wenn in einem vereinzelten Fall die Lebensgefährtin des unterhaltspflichtigen geschiedenen Gatten beleidigt wird.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz: § 74 EheG findet auch auf gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen Anwendung, deren Höhe durch Vergleich bestimmt wurde. Die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichte... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz:
Der Beklagte, der selbst seine vertraglich übernommene Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht erfüllt hat, kann die dadurch hervorgerufene Reaktion der Klägerin nicht gemäß § 74 EheG als Verwirkun... mehr lesen...
Norm: EheG §49 A1c EheG §74 EheG § 49 heute EheG § 49 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999 EheG § 49 gültig von 01.08.1938 bis 31.12.1999 EheG § 74 heute ... mehr lesen...
Norm: EheG §49 Satz2 E EheG §74 EheG § 49 heute EheG § 49 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999 EheG § 49 gültig von 01.08.1938 bis 31.12.1999 EheG § 74 heute ... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz:
Nach landläufigen Moralbegriffen führt eine Frau, die gleichzeitig mehrere intime Verhältnisse unterhält, einen unsittlichen Lebenswandel.
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Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz: Hinsichtlich des gesetzlichen Unterhaltsanspruches, gleichgültig ob dieser durch Urteil oder im Wege eines Vergleiches festgesetzt wurde, hat die Bestimmung des § 74 EheG zur Anwendung zu kommen. Hinsichtlich des... mehr lesen...
Norm: EheG §74 EheG § 74 heute EheG § 74 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz:
§ 74 EheG stellt nicht auf die Gesinnung, sondern auf das tatsächliche Verhalten der Frau ab. Paragraph 74, EheG stellt nicht auf die Gesinnung, sondern auf das tatsächliche Verhalten der Frau ab.
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