RS OGH 2025/6/24 1Ob341/58; 7Ob699/83; 2Ob219/11m; 3Ob86/16t; 7Ob181/17v; 1Ob161/21i; 3Ob114/22v; 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1958
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 74 EheG findet auch auf gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen Anwendung, deren Höhe durch Vergleich bestimmt wurde. Die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach § 74 EheG führen, wenn die Anzeige nicht in Wahrung berechtigter eigener Interessen, sondern im vollen Bewusstsein die Interessen des Verpflichteten zu beeinträchtigen, erstattet wurde.Paragraph 74, EheG findet auch auf gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen Anwendung, deren Höhe durch Vergleich bestimmt wurde. Die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach Paragraph 74, EheG führen, wenn die Anzeige nicht in Wahrung berechtigter eigener Interessen, sondern im vollen Bewusstsein die Interessen des Verpflichteten zu beeinträchtigen, erstattet wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 341/58
    Entscheidungstext OGH 22.10.1958 1 Ob 341/58
  • 7 Ob 699/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1984 7 Ob 699/83
    Ähnlich; Beisatz: Keine Haftung für Bevollmächtigten. (T1)
  • RS0057429">2 Ob 219/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
    Auch
  • RS0057429">3 Ob 86/16t
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 86/16t
    nur: § 74 EheG findet auch auf gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen Anwendung, deren Höhe durch Vergleich bestimmt wurde. (T2)
  • RS0057429">7 Ob 181/17v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 181/17v
    Auch
  • RS0057429">1 Ob 161/21i
    Entscheidungstext OGH 12.10.2021 1 Ob 161/21i
    Vgl
  • RS0057429">3 Ob 114/22v
    Entscheidungstext OGH 20.07.2022 3 Ob 114/22v
    nur: Die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach § 74 EheG führen, wenn die Anzeige nicht in Wahrung berechtigter eigener Interessen, sondern im vollen Bewusstsein die Interessen des Verpflichteten zu beeinträchtigen, erstattet wurde. (T3)
  • RS0057429">1 Ob 77/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 77/25t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0057429

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten