TE OGH 2016/11/23 3Ob86/16t

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Veröffentlicht am 23.11.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Februar 2016, GZ 3 R 1/16t-29, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO) aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Februar 2016, GZ 3 R 1/16t-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Teilurteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. August 2016, 3 Ob 86/16t, wird dahin berichtigt, dass es zu lauten hat:

1. Im Spruch, 3. Absatz:

„Im Übrigen wird es aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen.“

2. In der Begründung,

a) Seite 14, 2. Absatz:

„der Berufung der Beklagten gab es hingegen Folge ...“

b) Seite 27, vorletzter Absatz:

„..., dass der Unterhaltspflichtige zunächst ...“

c) Seite 28 erster Absatz:

„Bisher hat das Berufungsgericht aber die umfangreiche Beweisrüge in der Berufung der Beklagten zu den entscheidungserheblichen Feststellungen nicht behandelt.“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat trug dem Berufungsgericht in der im Spruch genannten Entscheidung (auf Seite 2 bzw 28) irrtümlich eine Entscheidung auch über die Berufung der klagenden Partei und die Erledigung einer Rüge der Aktenwidrigkeit in der Berufung der Beklagten auf. Diese offenbaren Unrichtigkeiten waren im Sinn der zutreffenden Anregung des Berufungsgerichts zu berichtigen.

Weiters sind offensichtliche Schreibfehler zu berichtigen (Seite 14 und 27).

Textnummer

E116847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00086.16T.1123.000

Im RIS seit

24.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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