RS OGH 2018/11/28 4Ob593/70, 7Ob699/83, 6Ob549/84, 3Ob209/99b, 3Ob192/11y, 2Ob219/11m, 3Ob77/15t, 7O

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Veröffentlicht am 10.11.1970
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Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem diesem als Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG angelasteten Verhalten. Wenn er sich von seiner Verpflichtung befreien will, hat er die Voraussetzungen für die Verwirkung - die nicht von selbst eintritt, sondern klageweise oder einredeweise geltend zu machen ist - zu beweisen.Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem diesem als Verwirkungstatbestand nach Paragraph 74, EheG angelasteten Verhalten. Wenn er sich von seiner Verpflichtung befreien will, hat er die Voraussetzungen für die Verwirkung - die nicht von selbst eintritt, sondern klageweise oder einredeweise geltend zu machen ist - zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • RS0057400">4 Ob 593/70
    Entscheidungstext OGH 10.11.1970 4 Ob 593/70
    Veröff: SZ 43/196 = EvBl 1971/122 S 211 = RZ 1971,144
  • 7 Ob 699/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1984 7 Ob 699/83
    nur: Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem diesem als Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG angelasteten Verhalten. (T1)
  • 6 Ob 549/84
    Entscheidungstext OGH 26.04.1984 6 Ob 549/84
    Auch
  • RS0057400">3 Ob 209/99b
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 209/99b
  • RS0057400">3 Ob 192/11y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 192/11y
    Auch; nur T1
  • RS0057400">2 Ob 219/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
    Auch; nur: Der Unterhaltspflichtige hat die Voraussetzungen für die Verwirkung - die nicht von selbst eintritt, sondern klageweise oder einredeweise geltend zu machen ist - zu beweisen. (T2)
  • RS0057400">3 Ob 77/15t
    Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 77/15t
    Auch; nur T2
  • RS0057400">7 Ob 181/17v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 181/17v
  • RS0057400">9 Ob 50/18w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 50/18w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0057400

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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