Rechtssatz
Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem diesem als Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG angelasteten Verhalten. Wenn er sich von seiner Verpflichtung befreien will, hat er die Voraussetzungen für die Verwirkung - die nicht von selbst eintritt, sondern klageweise oder einredeweise geltend zu machen ist - zu beweisen.Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast für das Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehegatten an dem diesem als Verwirkungstatbestand nach Paragraph 74, EheG angelasteten Verhalten. Wenn er sich von seiner Verpflichtung befreien will, hat er die Voraussetzungen für die Verwirkung - die nicht von selbst eintritt, sondern klageweise oder einredeweise geltend zu machen ist - zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0057400Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019