Norm
ABGB §94 Abs2 Satz2Rechtssatz
Auch wenn der eine Ehegatte wegen fortgesetzter Verletzungen der ehelichen Treue für die Dauer der aufrechten Ehe keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätte, schließt das Vorliegen dieses Rechtsmissbrauchstatbestandes nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nicht aus, dass den anderen Ehegatten wegen überwiegenden Verschuldens an der Scheidung dennoch die Unterhaltspflicht nach § 66 EheG trifft. Der nach Scheidung der Ehe gebührende Unterhalt wird nur mehr unter den Voraussetzungen des § 74 EheG verwirkt.Auch wenn der eine Ehegatte wegen fortgesetzter Verletzungen der ehelichen Treue für die Dauer der aufrechten Ehe keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätte, schließt das Vorliegen dieses Rechtsmissbrauchstatbestandes nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB nicht aus, dass den anderen Ehegatten wegen überwiegenden Verschuldens an der Scheidung dennoch die Unterhaltspflicht nach Paragraph 66, EheG trifft. Der nach Scheidung der Ehe gebührende Unterhalt wird nur mehr unter den Voraussetzungen des Paragraph 74, EheG verwirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009780Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008