Rechtssatz
Hinsichtlich des gesetzlichen Unterhaltsanspruches, gleichgültig ob dieser durch Urteil oder im Wege eines Vergleiches festgesetzt wurde, hat die Bestimmung des § 74 EheG zur Anwendung zu kommen.Hinsichtlich des gesetzlichen Unterhaltsanspruches, gleichgültig ob dieser durch Urteil oder im Wege eines Vergleiches festgesetzt wurde, hat die Bestimmung des Paragraph 74, EheG zur Anwendung zu kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057380Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017