RS OGH 2018/9/26 3Ob221/73, 7Ob181/17v

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Veröffentlicht am 20.12.1973
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Rechtssatz

Auch die irrtümliche Rechtsansicht über das Recht auf Wegnahme und Zurückbehaltung des Geldes kann ein Verschulden im Sinne des § 74 EheG an der an sich schweren Verfehlung ausschließen (vgl Schwind in Klang 2.Auflage I/2 765).Auch die irrtümliche Rechtsansicht über das Recht auf Wegnahme und Zurückbehaltung des Geldes kann ein Verschulden im Sinne des Paragraph 74, EheG an der an sich schweren Verfehlung ausschließen vergleiche Schwind in Klang 2.Auflage I/2 765).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0057431

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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