Rechtssatz
Auch die irrtümliche Rechtsansicht über das Recht auf Wegnahme und Zurückbehaltung des Geldes kann ein Verschulden im Sinne des § 74 EheG an der an sich schweren Verfehlung ausschließen (vgl Schwind in Klang 2.Auflage I/2 765).Auch die irrtümliche Rechtsansicht über das Recht auf Wegnahme und Zurückbehaltung des Geldes kann ein Verschulden im Sinne des Paragraph 74, EheG an der an sich schweren Verfehlung ausschließen vergleiche Schwind in Klang 2.Auflage I/2 765).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0057431Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018