Rechtssatz
Der Beklagte, der selbst seine vertraglich übernommene Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht erfüllt hat, kann die dadurch hervorgerufene Reaktion der Klägerin nicht gemäß § 74 EheG als Verwirkungstatbestand geltend machen, weil auch dies infolge des Zusammenhanges mit seinem eigenen Verschulden sittlich nicht gerechtfertigt wäre.Der Beklagte, der selbst seine vertraglich übernommene Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht erfüllt hat, kann die dadurch hervorgerufene Reaktion der Klägerin nicht gemäß Paragraph 74, EheG als Verwirkungstatbestand geltend machen, weil auch dies infolge des Zusammenhanges mit seinem eigenen Verschulden sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0057384Dokumentnummer
JJR_19570626_OGH0002_0020OB00299_5700000_001