RS OGH 1957/6/26 2Ob299/57, 1Ob469/61, 3Ob221/73, 2Ob554/88

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Veröffentlicht am 26.06.1957
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Norm

EheG §74

Rechtssatz

Der Beklagte, der selbst seine vertraglich übernommene Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht erfüllt hat, kann die dadurch hervorgerufene Reaktion der Klägerin nicht gemäß § 74 EheG als Verwirkungstatbestand geltend machen, weil auch dies infolge des Zusammenhanges mit seinem eigenen Verschulden sittlich nicht gerechtfertigt wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0057384

Dokumentnummer

JJR_19570626_OGH0002_0020OB00299_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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