- RS0078153">2 Ob 578/95
Veröff: SZ 68/243
- RS0078153">3 Ob 209/99b
Vgl auch; Beisatz: Es kommen nur besonders schwere Verfehlungen in Betracht. (T1)
- RS0078153">1 Ob 303/00s
Auch; Beisatz: Der gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB erloschene Unterhaltsanspruch kann - ebenso wie der nach
§ 74 EheG vernichtete - nicht wieder aufleben; er ist endgültig zur Gänze erloschen. (T2)
- RS0078153">7 Ob 158/04t
Vgl; Beis wie T2
- RS0078153">3 Ob 20/05w
Beisatz: Für diese Abwägung ist ferner relevant, auf welcher Gesinnung die jeweilige Verfehlung beruht und wie sich diese auf die Interessenssphäre des Unterhaltspflichtigen auswirkt.
§ 74 EheG schützt den Unterhaltsschuldner in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen davor, schwere Übergriffe des Unterhaltsberechtigten zu erleiden, dennoch aber die auf die frühere Ehe gestützte Unterhaltspflicht erfüllen zu müssen. (T3)
- RS0078153">3 Ob 245/05h
nur: Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. (T4)
- RS0078153">3 Ob 90/07t
Auch; Beisatz: Bei Ehrverletzungen, falschen Anschuldigungen und Verstößen gegen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse durch Verbreitung vertraulicher Tatsachen sind als Kriterien für die Erfüllung des Verwirkungstatbestands die dem Verhalten zugrundeliegende Gesinnung, die Art und das Gewicht der erhobenen Vorwürfe sowie die Art ihrer Weitergabe und deren Auswirkungen auf die Interessenssphäre des Unterhaltspflichtigen anzusehen. (T5)
- RS0078153">2 Ob 219/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
nur: Eine schwere Verfehlung im Sinne des
§ 74 EheG muss gravierender sein als jene nach
§ 49 EheG, sodass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. (T6)
- RS0078153">1 Ob 253/12f
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 253/12f
Auch; nur T6; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/27
- RS0078153">1 Ob 48/14m
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 48/14m
Vgl auch
- RS0078153">3 Ob 217/14d
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 217/14d
Auch; Beisatz: Die Verwirkung bezieht sich daher grundsätzlich nur auf die Zukunft, nicht aber auf Rückstände aus der Zeit vor der Verwirkung. (T7)
- RS0078153">3 Ob 77/15t
Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 77/15t
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Nicht schon objektiv unrichtige, sondern nur bewusst wahrheitswidrige Anschuldigungen können zur Unterhaltsverwirkung führen. (T8)
Beisatz: Wurde ein strafrechtlich relevanter Vorwurf (nicht nur, aber eben auch) „zum Zweck der Wahrheitsfindung“ erhoben, verbietet sich geradezu diese Annahme. (T9)
- RS0078153">3 Ob 152/16y
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 152/16y
Vgl; Beis wie T1; nur T4
- RS0078153">3 Ob 86/16t
Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 86/16t
Auch; Beis wie T5
- RS0078153">7 Ob 181/17v
Auch; Beis wie T5; Beis wie T8
- RS0078153">4 Ob 15/19p
nur T6; Beisatz: Zu Unrecht bezogene Unterhaltsleistungen rechtfertigen die Annahme des Verwirkungstatbestands in der Regel nicht. (T10)
Beisatz: Hier: Verschweigen eines höheren Eigeneinkommens. (T11)
- RS0078153">3 Ob 7/20f
nur T4
- RS0078153">3 Ob 141/20m
Beis wie T7
- RS0078153">1 Ob 161/21i
Vgl
- RS0078153">3 Ob 114/22v
Entscheidungstext OGH 20.07.2022 3 Ob 114/22v
Vgl; Beis wie T8
- RS0078153">8 Ob 72/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 Ob 72/24g
vgl; Beisatz nur wie T7
- RS0078153">1 Ob 160/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 1 Ob 160/24x
Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Unterhaltsverwirkung aufgrund heimlichen Verkaufs eines im Alleineigentum des anderen Ehepartners stehenden wertvollen Bildes in Kenntnis der fehlenden Verfügungsbefugnis und trotz vorhergehender Aufforderung zu dessen Herausgabe. (T12)
- RS0078153">1 Ob 77/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 77/25t
Beisatz wie T8