RS OGH 2025/6/24 2Ob578/95; 3Ob209/99b; 1Ob303/00s; 7Ob158/04t; 3Ob20/05w; 3Ob245/05h; 3Ob90/07t; 2O

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Rechtssatz

Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 74 EheG muss zwar gravierender sein als jene nach § 49 EheG, muss jedoch kein Verbrechen oder Vergehen im strafrechtlichen Sinn darstellen und nicht die Intensität eines Enterbungsgrundes beziehungsweise Erbunwürdigkeitsgrundes aufweisen. Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist.Eine schwere Verfehlung im Sinne des Paragraph 74, EheG muss zwar gravierender sein als jene nach Paragraph 49, EheG, muss jedoch kein Verbrechen oder Vergehen im strafrechtlichen Sinn darstellen und nicht die Intensität eines Enterbungsgrundes beziehungsweise Erbunwürdigkeitsgrundes aufweisen. Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist.

Entscheidungstexte

  • RS0078153">2 Ob 578/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 2 Ob 578/95
    Veröff: SZ 68/243
  • RS0078153">3 Ob 209/99b
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 209/99b
    Vgl auch; Beisatz: Es kommen nur besonders schwere Verfehlungen in Betracht. (T1)
  • RS0078153">1 Ob 303/00s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 303/00s
    Auch; Beisatz: Der gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB erloschene Unterhaltsanspruch kann - ebenso wie der nach § 74 EheG vernichtete - nicht wieder aufleben; er ist endgültig zur Gänze erloschen. (T2)
  • RS0078153">7 Ob 158/04t
    Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 158/04t
    Vgl; Beis wie T2
  • RS0078153">3 Ob 20/05w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 20/05w
    Beisatz: Für diese Abwägung ist ferner relevant, auf welcher Gesinnung die jeweilige Verfehlung beruht und wie sich diese auf die Interessenssphäre des Unterhaltspflichtigen auswirkt. § 74 EheG schützt den Unterhaltsschuldner in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen davor, schwere Übergriffe des Unterhaltsberechtigten zu erleiden, dennoch aber die auf die frühere Ehe gestützte Unterhaltspflicht erfüllen zu müssen. (T3)
  • RS0078153">3 Ob 245/05h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 245/05h
    nur: Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände zu prüfen, ob die Verfehlung so schwer wiegt, dass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. (T4)
  • RS0078153">3 Ob 90/07t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 90/07t
    Auch; Beisatz: Bei Ehrverletzungen, falschen Anschuldigungen und Verstößen gegen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse durch Verbreitung vertraulicher Tatsachen sind als Kriterien für die Erfüllung des Verwirkungstatbestands die dem Verhalten zugrundeliegende Gesinnung, die Art und das Gewicht der erhobenen Vorwürfe sowie die Art ihrer Weitergabe und deren Auswirkungen auf die Interessenssphäre des Unterhaltspflichtigen anzusehen. (T5)
  • RS0078153">2 Ob 219/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
    nur: Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 74 EheG muss gravierender sein als jene nach § 49 EheG, sodass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. (T6)
  • RS0078153">1 Ob 253/12f
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 253/12f
    Auch; nur T6; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/27
  • RS0078153">1 Ob 48/14m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 48/14m
    Vgl auch
  • RS0078153">3 Ob 217/14d
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 217/14d
    Auch; Beisatz: Die Verwirkung bezieht sich daher grundsätzlich nur auf die Zukunft, nicht aber auf Rückstände aus der Zeit vor der Verwirkung. (T7)
  • RS0078153">3 Ob 77/15t
    Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 77/15t
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Nicht schon objektiv unrichtige, sondern nur bewusst wahrheitswidrige Anschuldigungen können zur Unterhaltsverwirkung führen. (T8)
    Beisatz: Wurde ein strafrechtlich relevanter Vorwurf (nicht nur, aber eben auch) „zum Zweck der Wahrheitsfindung“ erhoben, verbietet sich geradezu diese Annahme. (T9)
  • RS0078153">3 Ob 152/16y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 152/16y
    Vgl; Beis wie T1; nur T4
  • RS0078153">3 Ob 86/16t
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 86/16t
    Auch; Beis wie T5
  • RS0078153">7 Ob 181/17v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 181/17v
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T8
  • RS0078153">4 Ob 15/19p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 15/19p
    nur T6; Beisatz: Zu Unrecht bezogene Unterhaltsleistungen rechtfertigen die Annahme des Verwirkungstatbestands in der Regel nicht. (T10)
    Beisatz: Hier: Verschweigen eines höheren Eigeneinkommens. (T11)
  • RS0078153">3 Ob 7/20f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2020 3 Ob 7/20f
    nur T4
  • RS0078153">3 Ob 141/20m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 3 Ob 141/20m
    Beis wie T7
  • RS0078153">1 Ob 161/21i
    Entscheidungstext OGH 12.10.2021 1 Ob 161/21i
    Vgl
  • RS0078153">3 Ob 114/22v
    Entscheidungstext OGH 20.07.2022 3 Ob 114/22v
    Vgl; Beis wie T8
  • RS0078153">8 Ob 72/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 Ob 72/24g
    vgl; Beisatz nur wie T7
  • RS0078153">1 Ob 160/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 1 Ob 160/24x
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Unterhaltsverwirkung aufgrund heimlichen Verkaufs eines im Alleineigentum des anderen Ehepartners stehenden wertvollen Bildes in Kenntnis der fehlenden Verfügungsbefugnis und trotz vorhergehender Aufforderung zu dessen Herausgabe. (T12)
  • RS0078153">1 Ob 77/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 77/25t
    Beisatz wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078153

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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