TE OGH 2020/1/22 3Ob7/20f

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Veröffentlicht am 22.01.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Florian Steinwendtner, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei Ing. H*****, vertreten durch DDr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Unterhalt (Stufenklage), über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 6. September 2019, GZ 23 R 94/19z-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit ihrer Stufenklage begehrt die Klägerin vom Beklagten „Rechnungslegung für den Zeitraum ab 1. Juli 2015 bis zur Klagseinbringung“ und die Leistung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Unterhaltsbetrags, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens der Rechnungslegung vorbehalten blieb. Sie bewertete das Rechnungslegungsbegehren nach § 56 JN mit 750 EUR.

Mit dem angefochtenen Teilurteil gab das Berufungsgericht der Klage in Abänderung des erstinstanzlichen abweisenden Urteils statt, verurteilte den Beklagten zur Rechnungslegung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

Dagegen erhob der Beklagte eine „außerordentliche“ Revision, die dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt wurde.

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO in seinem Urteil einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffen. Die Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren bedarf auch dann einer Bewertung durch das Berufungsgericht, wenn ein solches Begehren im Rahmen einer Stufenklage erhoben wird (vgl zB 5 Ob 511/92; 2 Ob 60/03t; 7 Ob 48/12b; 1 Ob 47/12m).

Textnummer

E127463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00007.20F.0122.000

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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