RS OGH 1988/8/30 1Ob60/73, 2Ob554/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1973
beobachten
merken

Rechtssatz

Es muß sich um einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel nach der Scheidung handeln, wenn die Bestimmung des § 74 EheG zum Tragen kommen soll.Es muß sich um einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel nach der Scheidung handeln, wenn die Bestimmung des Paragraph 74, EheG zum Tragen kommen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0057403

Dokumentnummer

JJR_19730523_OGH0002_0010OB00060_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten