Rechtssatz
Es muß sich um einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel nach der Scheidung handeln, wenn die Bestimmung des § 74 EheG zum Tragen kommen soll.Es muß sich um einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel nach der Scheidung handeln, wenn die Bestimmung des Paragraph 74, EheG zum Tragen kommen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0057403Dokumentnummer
JJR_19730523_OGH0002_0010OB00060_7300000_001