Rechtssatz
Immer wiederkehrende Sittlichkeitsdelikte begründen einen unsittlichen Lebenswandel. Ansonsten hängt die Entscheidung weitgehend von den Umständen und der Schwere der Verfehlung ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0057425Dokumentnummer
JJR_19730523_OGH0002_0010OB00060_7300000_003