RS OGH 2025/1/21 6Ob108/08p; 1Ob253/12f; 1Ob48/14m; 3Ob152/16y; 9Ob50/18w; 1Ob22/24b; 1Ob160/24x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2008
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Norm

ABGB §94 Abs2
EheG §68a Abs3
EheG §74
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 68a heute
  2. EheG § 68a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999

Rechtssatz

Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis -also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist.Die Verwirkungstatbestände des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB, des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG und des Paragraph 74, EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem (früheren) Eheverhältnis -also Unterhaltsleistungen - begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist.

Entscheidungstexte

  • RS0123713">6 Ob 108/08p
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 108/08p
    Beisatz: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. Voraussetzung für eine derartige Prüfung ist aber jedenfalls die Herbeiführung der Zerrüttung durch den an sich Unterhaltspflichtigen. (T1)
  • RS0123713">1 Ob 253/12f
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 253/12f
    Vgl auch; Beisatz: Der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG gilt für alle in §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen (siehe RS0128684). (T2);
    Bem: Zum Verhältnis der Bestimmungen der §§ 68a EheG und 74 EheG. (T3); Veröff: SZ 2013/27
  • RS0123713">1 Ob 48/14m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 48/14m
    Auch
  • RS0123713">3 Ob 152/16y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 152/16y
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Dass der Unterhaltsberechtigte bestimmte Verhaltensweisen zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu dem die Ehe der Parteien bereits unheilbar zerrüttet war, entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung der Frage, ob er nicht seine Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 74 EheG verwirkt hat. (T4)
  • RS0123713">9 Ob 50/18w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 50/18w
    Beis wie T4
  • RS0123713">1 Ob 22/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 22/24b
    Beisatz wie T4
  • RS0123713">1 Ob 160/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 1 Ob 160/24x
    Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123713

Im RIS seit

05.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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