Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §213 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 398;
Rechtssatz: Aus § 213 Abs 1 BAO leitet sich die Verpflichtung zur kontokorrentmäßigen Verrechnung der wiederkehrend zu verrechnenden Abgaben ab. Eine derartige Verrechnung schließt das Entstehen eines Guthabens insolange aus, als dieses nicht kontokorrentmäßig zu Buche steht. Dieselbe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §161;BAO §213 Abs1;UStG 1972 §21 Abs1;UStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: Die als Steuererklärung geltenden USt-Voranmeldungen bedürfen nach Maßgabe der §§ 161 - 165 BAO der Prüfung durch die Abgabenbehörde. Wegen der großen Zahl (Hinweis E 28.6.1977, 1221/76, VwSlg 5149 F/1977) der vom Finanzamt zu bearbeitenden USt-Voranmeldungen ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §213 Abs1;BAO §215 Abs4;BAO §217 Abs1;BAO §239 Abs2;
Rechtssatz: Aufgrund der Bestimmung des § 239 Abs 2 BAO würden Überrechnungsanträge bzw Umbuchungsanträge zu Unrecht abgewiesen, wenn das umzubuchende Guthaben für Abgabenschuldigkeiten verbraucht werden sollte, die der Verfügungsberechtigte erst später als drei Monate nach Stellu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §213 Abs1;BAO §215 Abs4;BAO §217 Abs1;BAO §239 Abs2; Beachte Besprechung in:
SWK 1988/9, A 5, S 9;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 211 Abs 1 lit g BAO sagt nichts darüber aus, in welchem Ausmaß eine beantrage Umbuchung vorzunehmen ist bzw welcher Betrag über Antrag vom Guthaben eines Abgabepflichtigen zugunsten von ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs1 litg;BAO §213 Abs1;BAO §215;BAO §239; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2523/79 E 11. Jänner 1980 RS 1 Stammrechtssatz Die Höhe des über Antrag nach § 211 BAO vom Konto eines Steuerpflichtigen auf das Konto eines anderen Steuerpflichtigen umzubuchenden Betrages richtet sich nicht nach dem Tag der Stellung des Antrages auf Umbuchung, sondern a... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer entrichteten am 10. November 1978 die für Oktober 1978 geschuldete Lohnsteuer und den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds abzüglich ausbezahlter Familienbeihilfe. Am 12. Dezember 1978 brachten die Beschwerdeführer denselben Betrag (Lohnsteuer S 8.291,20, Dienstgeberbeitrag S 4.984,61, abzüglich Familienbeihilfe S 880,-- = S 12.395,81) zur Einzahlung. Auf dem Überweisungsschein für diese Zahlung wurde als Verrechnungszweck im Sinne des § 214 Abs. ... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §213 Abs1 BAO §213 Abs4 BAO §214 Abs2 BAO §217 Abs1 BAO § 213 heute BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geänd... mehr lesen...