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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211 Abs1 litg;Rechtssatz
Das Bestehen einer Abgabenschuld neben einem Guthaben schließt die laufende Gebarung iSd § 213 Abs 1 BAO aus. Das bedeutet,daß § 211 Abs 1 lit g BAO nur zum Zug kommt, wenn einem Guthaben AUF EINEM ANDEREN KONTO beim selben Finanzamt (Fall der Umbuchung) oder bei einem anderen Finanzamt (Fall der Überrechnung) eine Abgabenschuldigkeit gegenüber steht (Literaturhinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, Fußnote 11 zu § 211).Das Bestehen einer Abgabenschuld neben einem Guthaben schließt die laufende Gebarung iSd Paragraph 213, Absatz eins, BAO aus. Das bedeutet,daß Paragraph 211, Absatz eins, Litera g, BAO nur zum Zug kommt, wenn einem Guthaben AUF EINEM ANDEREN KONTO beim selben Finanzamt (Fall der Umbuchung) oder bei einem anderen Finanzamt (Fall der Überrechnung) eine Abgabenschuldigkeit gegenüber steht (Literaturhinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, Fußnote 11 zu Paragraph 211,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000027.X03Im RIS seit
10.03.1976Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011