TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/25 89/15/0030

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Veröffentlicht am 25.06.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §211 Abs1 litg;
BAO §213 Abs1;
BAO §217 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 91;

Betreff

L gegen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 12. Jänner 1989, Zl. 840/25-10/Zö-1988, betreffend Säumniszuschlag

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenüber der E GmbH & Co KG (im folgenden nur noch als "KG" bezeichnet) wurde wegen verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für November 1983 ein Säumniszuschlag in Höhe von S 44.409,-- festgesetzt. Für diesen Säumniszuschlag zog das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Haftung heran. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages Berufung. Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Weder sei die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet noch der Eintritt dieser Verpflichtung hinausgeschoben worden.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerde führt aus, eine Gutschrift des Finanzamtes habe im September 1983 auf dem "Firmenkonto" der KG zu einem Guthaben in Höhe mehrerer Millionen Schilling geführt. In der Meinung, daß den in Anspruch genommenen Vorsteuern und Investitionsprämien ein Scheingeschäft zu Grunde liege, habe das Finanzamt die (das Guthaben bewirkenden) Gutschriften im Dezember 1983 wieder rückgebucht. Über die zur Rückbuchung führenden Bescheide habe letztlich auch der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1988, Zl. 88/14/0050, abgesprochen und den damaligen angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Wenn sich aber herausstelle, daß die Rückbuchung zu Unrecht erfolgt sei, wäre bei Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für November 1983 ein Guthaben, das die Höhe der Steuerschuld bei weitem übersteige, auf dem Konto des Steuerschuldners gewesen. Bei dieser Sachlage hätte der Säumniszuschlag noch nicht festgesetzt werden dürfen. Ohne die unrichtigen Rückbuchungen hätte sich am Abgabenverrechnungskonto der KG zum Zeitpunkt der Steuerfälligkeit ein Guthaben in Höhe von mehreren Millionen Schilling befinden müssen.

Die belangte Behörde erstattete zur Beschwerde eine Gegenschrift, in der sie unter anderem auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers hinwies, nach Abschluß des auf Grund des Erkenntnisses Zl. 88/14/0050 fortzusetzenden Verfahrens allenfalls einen Antrag gemäß § 221a Abs. 2 BAO zu stellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird, was im Beschwerdefall unbestrittenermaßen nicht zutrifft. Entscheidend ist also, ob die Abgabe (Umsatzsteuervorauszahlung für November 1983) spätestens am Fälligkeitstag (10. Jänner 1984) entrichtet wurde. Der Beschwerdeführer bejaht diese Frage deshalb, weil sich auf dem Abgabenverrechnungskonto der KG zum Zeitpunkt der Steuerfälligkeit ein Guthaben in Höhe von mehreren Millionen Schilling befinden HÄTTE MÜSSEN. Die "Rückbuchung" dieses Guthabens - laut Beschwerde im Dezember 1983, laut Gegenschrift im November 1983 - wäre nämlich unrichtig gewesen und auf Grund des hg. Erkenntnisses vom 28. Juni 1988, Zl. 88/14/0050, noch nicht rechtskräftig entschieden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht einen fehlerhaften Verbuchungsvorgang, sondern einen Fehler bei der der richtigen Abgabenverrechnung zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung.

Darauf, ob sich bei Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für November 1983 am Abgabenverrechnungskonto der KG ein Guthaben BEFINDEN HÄTTE MÜSSEN, kommt es jedoch nicht an. Denn eine Abgabenentrichtung kann auf Grund der in § 213 Abs. 1 BAO angeordneten kontokorrentmäßigen Abgabenverrechnung nur ein Guthaben bewirken, das auch tatsächlich kontenmäßig zu Buche steht. Ist doch das Guthaben das Ergebnis der kontokorrentmäßigen Abgabenverrechnung im Sinne des § 213 Abs. 1 BAO. Der Verwaltungsgerichtshof verweist gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf seine Erkenntnisse vom 20. März 1989, Zl. 88/15/0098, und vom 17. April 1989, Zlen. 88/15/0133, 0134, sowie die dort zitierte Vorjudikatur. Daß bei Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für November 1983 im Jänner 1984 in Anbetracht der "Rückbuchung" im November oder Dezember 1983 kein Guthaben kontenmäßig mehr zu Buche stand, entspricht dem Beschwerdevorbringen selbst. Damit läßt aber die Festsetzung des Säumniszuschlages keine Rechtswidrigkeit erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Schlagworte

Guthaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150030.X00

Im RIS seit

25.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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