TE Vwgh Erkenntnis 1954/7/7 1347/53

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Veröffentlicht am 07.07.1954
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §211 Abs1;
BAO §213 Abs1;
  1. BAO § 211 heute
  2. BAO § 211 gültig von 01.01.2027 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 211 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. BAO § 211 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. BAO § 211 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. BAO § 211 gültig von 15.08.2018 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  7. BAO § 211 gültig von 15.08.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. BAO § 211 gültig von 31.12.1996 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 211 gültig von 19.04.1980 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 213 heute
  2. BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 213 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Vorgeschichte: 0878/52 E 29. Oktober 1952 VwSlg 654 F/1952;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Heiterer - Schaller und die Räte Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer und Dr. Naderer als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des LT in T gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 16. April 1953, Zl. Z 179/1- IV/53, betreffend Umbuchung eines Tilgungsbetrages für eine Strafe, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Heiterer - Schaller und die Räte Dr. Ondraczek, Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer und Dr. Naderer als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des LT in T gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 16. April 1953, Zl. Ziffer 179 /, eins -, IV/53, betreffend Umbuchung eines Tilgungsbetrages für eine Strafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der seinen ständigen Wohnsitz in Italien hat, hatte im Jahre 1950 eine grössere Menge Pfeffer durch Mittelspersonen dem bestehenden Einfuhrverbot zuwider und ohne Entrichtung der Einfuhrabgaben von Italien nach Österreich bringen lassen. JSch. erklärte sich gegen eine Entlohnung von 100 S bereit, für den Pfeffer einen Käufer ausfindig zu machen. Als sich ein solcher eingestellt hatte, wurden 100 kg Pfeffer zu Sch. gebracht, der die Ware um den vom Beschwerdeführer bestimmten Preis von 40 S je Kilogramm einem Unbekannten gegen Barzahlung verkaufte. Noch bevor er den hiefür erhaltenen Betrag von 4.000 S dem Beschwerdeführer übermittelt hatte, setzten Erhebungen der Finanzbehörden ein. Sch. gab den strafbaren Tatbestand der Steuerhehlerei bei der Einvernahme am 20. Jänner 1951 zu und erklärte sich bereit, das Geld in zwei Raten der Steuerstrafbehörde zu überweisen. In der Folge zahlte er auch 4.000 S bei der Zollkasse ein. Sowohl der Beschwerdeführer als auch Sch. nahmen laut Unterwerfungsverhandlung vom 9. Februar 1951 die über sie verhängten Strafen an, wobei für die Wertersatzstrafen die Gesamthaftung der Beschuldigten ausgesprochen wurde. Der von Sch. eingezahlte Betrag wurde zunächst auf das Konto des Beschwerdeführers zur Tilgung der Wertersatzstrafe verbucht. Die Finanzlandesdirektion verfügte im Aufsichtswege auf Veranlassung des Sch. die Umbuchung der Abstattung von 4.000 S auf dessen Wertersatzstrafe. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Stellung genommen und die Finanzlandesdirektion sein Begehren abgewiesen hatte, hob der Verwaltungsgerichtshof diese abweisende Entscheidung mit dem Erkenntnis vom 29. Oktober 1952, Zl. 878/52, wegen Unzuständigkeit der Finanzlandesdirektion auf.

Der Beschwerdeführer hat sodann beim Zollamt einen Antrag auf Zufertigung eines Abrechnungsbescheides gestellt. Er wendete sich unter einem gegen die Umbuchung des Betrages von 4.000 S auf das Konto des Sch. Eine Aufsichtsbeschwerde sei nach den Bestimmungen des Abgabeneinhebungsgesetzes, BGBl. Nr. 103/1949, nicht zulässig. Folglich habe auch die Finanzlandesdirektion eine Umbuchung im Aufsichtswege nicht verfügen dürfen. Es sei vielmehr Sache des Zollamtes gewesen, Sch. einen Abrechnungsbescheid nach § 7 Abs. 5 AbgEG zu erteilen, gegen den diesem das Rechtsmittel der Beschwerde offengestanden sei. Abgesehen von dieser formell unrichtigen Behandlung der Angelegenheit sei aber die Umbuchung auch sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Sch. habe den Pfeffer nicht selbst gekauft, sondern sei nur als Beauftragter des Beschwerdeführers aufgetreten. Er sei deshalb nicht Eigentümer des von ihm erzielten Kaufpreises geworden und habe füglich den Betrag von 4.000 S - einem Auftrag des Zollamtes gemäß - zur Tilgung der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Wertersatzstrafe erlegt. Auch Sch. habe sich dem Strafverfahren unterworfen und müsse nun bei der ursprünglich verlangten Verwendung des erlegten Betrages bleiben. Es gehe nicht an, dass er seine Strafe mit fremden Geld bezahle, zumal er schon nach den Bestimmungen des Devisengesetzes nicht berechtigt gewesen sei, Zahlungen für den Beschwerdeführer, einen Devisenausländer, entgegenzunehmen. Hierauf erließ das Zollamt einen Abrechnungsbescheid, in dem die Belastungen und Abstattungen des Beschwerdeführers enthalten waren und dem auch die vorgenommene Umbuchung von 4.0000 S zu entnehmen war. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Abrechnungsbescheid Beschwerde, mit der er geltend machte, dass seine Schuld bis auf einen Betrag von rund 100 S erloschen sei. In der Begründung wiederholte er das bisherige Vorbringen. Die Finanzlandesdirektion wies die Beschwerde als unbegründet ab. Sch. habe den Pfeffer gekauft, wenn er auch den Kaufpreis erst nach dem Weiterverkauf der Ware habe bezahlen müssen. Sch. sei deshalb über das Geld verfügungsberechtigt gewesen. Er sei auch zur Einzahlung des Betrages von 4.000 S keineswegs gezwungen worden, zumal eine Beschlagnahme des Geldes nach der Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. Der Umstand, dass das Geschäft im Hinblick auf die Bestimmungen des § 22 des Devisengesetzes nichtig sei, habe bei der strafrechtlichen Beurteilung außer Betracht zu bleiben, weil es die Absicht der Beteiligten gewesen sei, das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäftes eintreten zu lassen. So sei es schließlich ohne Bedeutung gewesen, ob Sch. das Eigentum an dem Erlös für die geschmuggelte Ware erworben habe.Der Beschwerdeführer hat sodann beim Zollamt einen Antrag auf Zufertigung eines Abrechnungsbescheides gestellt. Er wendete sich unter einem gegen die Umbuchung des Betrages von 4.000 S auf das Konto des Sch. Eine Aufsichtsbeschwerde sei nach den Bestimmungen des Abgabeneinhebungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1949,, nicht zulässig. Folglich habe auch die Finanzlandesdirektion eine Umbuchung im Aufsichtswege nicht verfügen dürfen. Es sei vielmehr Sache des Zollamtes gewesen, Sch. einen Abrechnungsbescheid nach Paragraph 7, Absatz 5, AbgEG zu erteilen, gegen den diesem das Rechtsmittel der Beschwerde offengestanden sei. Abgesehen von dieser formell unrichtigen Behandlung der Angelegenheit sei aber die Umbuchung auch sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Sch. habe den Pfeffer nicht selbst gekauft, sondern sei nur als Beauftragter des Beschwerdeführers aufgetreten. Er sei deshalb nicht Eigentümer des von ihm erzielten Kaufpreises geworden und habe füglich den Betrag von 4.000 S - einem Auftrag des Zollamtes gemäß - zur Tilgung der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Wertersatzstrafe erlegt. Auch Sch. habe sich dem Strafverfahren unterworfen und müsse nun bei der ursprünglich verlangten Verwendung des erlegten Betrages bleiben. Es gehe nicht an, dass er seine Strafe mit fremden Geld bezahle, zumal er schon nach den Bestimmungen des Devisengesetzes nicht berechtigt gewesen sei, Zahlungen für den Beschwerdeführer, einen Devisenausländer, entgegenzunehmen. Hierauf erließ das Zollamt einen Abrechnungsbescheid, in dem die Belastungen und Abstattungen des Beschwerdeführers enthalten waren und dem auch die vorgenommene Umbuchung von 4.0000 S zu entnehmen war. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Abrechnungsbescheid Beschwerde, mit der er geltend machte, dass seine Schuld bis auf einen Betrag von rund 100 S erloschen sei. In der Begründung wiederholte er das bisherige Vorbringen. Die Finanzlandesdirektion wies die Beschwerde als unbegründet ab. Sch. habe den Pfeffer gekauft, wenn er auch den Kaufpreis erst nach dem Weiterverkauf der Ware habe bezahlen müssen. Sch. sei deshalb über das Geld verfügungsberechtigt gewesen. Er sei auch zur Einzahlung des Betrages von 4.000 S keineswegs gezwungen worden, zumal eine Beschlagnahme des Geldes nach der Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. Der Umstand, dass das Geschäft im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 22, des Devisengesetzes nichtig sei, habe bei der strafrechtlichen Beurteilung außer Betracht zu bleiben, weil es die Absicht der Beteiligten gewesen sei, das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäftes eintreten zu lassen. So sei es schließlich ohne Bedeutung gewesen, ob Sch. das Eigentum an dem Erlös für die geschmuggelte Ware erworben habe.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe aktenwidrig angenommen, dass der Beschwerdeführer den Pfeffer dem Sch. verkauft habe. Sch. habe selbst im Verwaltungsverfahren angegeben, dass er den Pfeffer nur zur Weiterveräußerung übernommen habe und dass er hiefür nur eine Provision habe erhalten sollen. Weiter habe Sch. sich bereit erklärt, den von ihm noch nicht abgelieferten Kaufpreis der Behörde auszuhändigen. Einer solchen Erklärung hätte es nicht bedurfte wenn Sch. Eigentümer des Geldes gewesen wäre und mit diesem eine ihm auferlegte Geldstrafe hätte bezahlen wollen. Aus dem Wortlaut der Erklärung, den erhaltenen Kaufpreis der Behörde "auszufolgen" ergebe sich vielmehr, dass Sch. den für den Beschwerdeführer vereinnahmten Geldbetrag zu dessen Gunsten habe erlegen wollen. Die Behörde habe es unterlassen, bei der Entgegennahm des Geldes Klarheit darüber zu schaffen, wer der Eigentümer des erlegten Betrages sei. Das Verfahren sei also ergänzungsbedürftig. Weiter habe die Behörde Verfahrensvorschriften dadurch verletzt, dass sie eine Umbuchung im Aufsichtswege verfügt habe, statt die Erteilung eines Abrechnungsbescheides an Sch. zu veranlassen. Der angefochtene Bescheid sei auch seinem Inhalte nach gesetzwidrig, weil die belangte Behörde ohne Rücksichtnahme auf das Eigentum an einen eingezahlten Betrag dessen Verwendung zur Abstattung einer Schuld an Sch. zugelassen habe.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Nach § 4 Abs. 1 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 87/1951, (AbgEG), dessen Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 1 auch für die im Abgabenstrafverfahren verhängten Abgabenstrafen gelten, ist Abgabenschuldner, wer nach den Vorschriften über die öffentlichen Abgaben zur Entrichtung einer öffentlichen Abgabe verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer hat sich einer Geldstrafe nach den Bestimmungen der §§ 396 und 401 a AO unterworfen. Er ist sohin Abgabenschuldner im Sinne des Abgabeneinhebungsgesetzes. § 7 dieses Gesetzes enthält die Vorschrift über die Abstattung von Abgabenschuldigkeiten und Absatz 5 dieser Gesetzesstelle verpflichtet das Finanzamt (Zollamt) dem Abgabenschuldner für den Fall einen schriftlichen Bescheid (Abrechnungsbescheid) zu erteilen, wenn es die Behauptung des Abgabenschuldners, dass eine Zahlungsverpflichtung erloschen sei, bestreitet. Da der Beschwerdeführer die Behauptung aufgestellt hatte, seine Abgabenschuldigkeit, habe sich in Anbetracht einer Einzahlung von 4.000 S durch Sch. um diesen Betrag verringert und da das Zollamt dies bestritt, hat der Beschwerdeführer mit Recht die Erteilung eines Abrechnungsbescheides begehrt; dieser Bescheid ist ihm erteilt worden. Sch., der sich ebenfalls einer Geldstrafe nach § 396 und § 403 AO unterworfen hatte, hatte die Verrechnung des von ihm erlegten und vorerst dem Beschwerdeführer gutgebrachten Betrages von 4.000 S zu seinen Gunsten beantragt und diesem Antrag hatte das Zollamt auf Grund einer im Aufsichtswege ergangenen Weisung der Finanzlandesdirektion entsprochen. Die Behörde hatte allerdings bei der Entscheidung über das Begehren des Sch. auf Buchung nicht im Aufsichtswege eine Verfügung treffen sollen, durch die unter Umständen Rechte eines Dritten berührt werden, sondern hätte beiden Beteiligten Abrechnungsbescheide erteilen sollen. Daraus, dass dies unterblieben ist, lässt sich jedoch für den Beschwerdeführer im vorliegenden, seinen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides betreffenden Verfahren aus den nachstehenden Erwägungen nichts gewinnen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1951,, (AbgEG), dessen Bestimmungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auch für die im Abgabenstrafverfahren verhängten Abgabenstrafen gelten, ist Abgabenschuldner, wer nach den Vorschriften über die öffentlichen Abgaben zur Entrichtung einer öffentlichen Abgabe verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer hat sich einer Geldstrafe nach den Bestimmungen der Paragraphen 396 und 401 a AO unterworfen. Er ist sohin Abgabenschuldner im Sinne des Abgabeneinhebungsgesetzes. Paragraph 7, dieses Gesetzes enthält die Vorschrift über die Abstattung von Abgabenschuldigkeiten und Absatz 5 dieser Gesetzesstelle verpflichtet das Finanzamt (Zollamt) dem Abgabenschuldner für den Fall einen schriftlichen Bescheid (Abrechnungsbescheid) zu erteilen, wenn es die Behauptung des Abgabenschuldners, dass eine Zahlungsverpflichtung erloschen sei, bestreitet. Da der Beschwerdeführer die Behauptung aufgestellt hatte, seine Abgabenschuldigkeit, habe sich in Anbetracht einer Einzahlung von 4.000 S durch Sch. um diesen Betrag verringert und da das Zollamt dies bestritt, hat der Beschwerdeführer mit Recht die Erteilung eines Abrechnungsbescheides begehrt; dieser Bescheid ist ihm erteilt worden. Sch., der sich ebenfalls einer Geldstrafe nach Paragraph 396 und Paragraph 403, AO unterworfen hatte, hatte die Verrechnung des von ihm erlegten und vorerst dem Beschwerdeführer gutgebrachten Betrages von 4.000 S zu seinen Gunsten beantragt und diesem Antrag hatte das Zollamt auf Grund einer im Aufsichtswege ergangenen Weisung der Finanzlandesdirektion entsprochen. Die Behörde hatte allerdings bei der Entscheidung über das Begehren des Sch. auf Buchung nicht im Aufsichtswege eine Verfügung treffen sollen, durch die unter Umständen Rechte eines Dritten berührt werden, sondern hätte beiden Beteiligten Abrechnungsbescheide erteilen sollen. Daraus, dass dies unterblieben ist, lässt sich jedoch für den Beschwerdeführer im vorliegenden, seinen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides betreffenden Verfahren aus den nachstehenden Erwägungen nichts gewinnen.

Nach den Bestimmungen des Abgabeneinhebungsgesetzes tritt der Abgabenbehörde nur der Abgabenschuldner gegenüber. Wenn ein Dritter einen Geldbetrag erlegt, hat die Behörde zwar zu prüfen, welcher Verwendung dieser Betrag zugeführt werden soll, sie ist aber nicht gehalten, bei der Entgegennahme des Geldes über seine Herkunft Ermittlungen anzustellen. Mag nun aus der Erklärung des Sch. zunächst auf eine Verwendung zugunsten des Beschwerdeführers zu schließen gewesen sein, so hat doch der Erleger selbst später eine andere Verwendung verlangt. Die Behörde musste also über die angestrebte Verbuchung des erlegten Betrages keine Zweifel haben. Der Vorwurf der Beschwerde, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben sei, ist sohin nicht begründet.

Für die Abstattung einer Abgabenschuldigkeit ist es gleichgültig, woher die Mittel stammen, die hiezu vom Abgabenschuldner verwendet werden. Im vorliegenden Falle ist übrigens auch in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer für die über Sch. verhängte Verfallsersatzstrafe haftpflichtig ist und dass der Betrag von 4.000 S zur Deckung dieser auch dem Sch. auferlegten Verfallsstrafe herangezogen worden ist. Wenn Sch. die Verwendung eines von ihm erlegten Betrages zur Abstattung seiner Abgabenschuldigkeit verlangt hat, so war die Behörde berechtigt, diesen Betrag ohne weitere Prüfung in der verlangten Weise zu verwenden. Es ist deshalb dem Standpunkt des angefochtenen Bescheides beizupflichten, dass die Frage, ob Sch. auf Grund der Vereinbarungen mit dem Beschwerdeführer Eigentümer des in dessen Namen vereinbarten Kaufpreises geworden ist, für die Entscheidung des Streites ohne Bedeutung ist. Es muss vielmehr dem Beschwerdeführer überlassen bleiben, sich allenfalls wegen der Aushändigung des Geldes mit Sch. im Zivilrechtswege auseinanderzusetzen. Mögen auch die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, soweit er sich auf die Annahme eines im Hinblick auf die Bestimmungen des § 22 Devisengesetz nichtigen, jedoch in steuerstrafrechtlichem Sinne erheblichen Kaufvertrages stützt, widerspruchsvoll und zum Teil verfehlt sein, so ist dennoch das Ergebnis, zu dem die belangte Behörde gelangt, richtig, dass nämlich für die Verbuchung eines eingezahlten Betrages - soweit nicht die besonderen Verrechnungsbestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 4 AbgEG eingreifen, - in erster Linie die Anordnung des Einzahlers entscheidend ist. Da weder die gerügten Verfahrensmängel noch die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes den angefochtenen Bescheid zu Falle bringen konnten, musste die gegen ihn erhobene Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.Für die Abstattung einer Abgabenschuldigkeit ist es gleichgültig, woher die Mittel stammen, die hiezu vom Abgabenschuldner verwendet werden. Im vorliegenden Falle ist übrigens auch in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer für die über Sch. verhängte Verfallsersatzstrafe haftpflichtig ist und dass der Betrag von 4.000 S zur Deckung dieser auch dem Sch. auferlegten Verfallsstrafe herangezogen worden ist. Wenn Sch. die Verwendung eines von ihm erlegten Betrages zur Abstattung seiner Abgabenschuldigkeit verlangt hat, so war die Behörde berechtigt, diesen Betrag ohne weitere Prüfung in der verlangten Weise zu verwenden. Es ist deshalb dem Standpunkt des angefochtenen Bescheides beizupflichten, dass die Frage, ob Sch. auf Grund der Vereinbarungen mit dem Beschwerdeführer Eigentümer des in dessen Namen vereinbarten Kaufpreises geworden ist, für die Entscheidung des Streites ohne Bedeutung ist. Es muss vielmehr dem Beschwerdeführer überlassen bleiben, sich allenfalls wegen der Aushändigung des Geldes mit Sch. im Zivilrechtswege auseinanderzusetzen. Mögen auch die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, soweit er sich auf die Annahme eines im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 22, Devisengesetz nichtigen, jedoch in steuerstrafrechtlichem Sinne erheblichen Kaufvertrages stützt, widerspruchsvoll und zum Teil verfehlt sein, so ist dennoch das Ergebnis, zu dem die belangte Behörde gelangt, richtig, dass nämlich für die Verbuchung eines eingezahlten Betrages - soweit nicht die besonderen Verrechnungsbestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins bis 4 AbgEG eingreifen, - in erster Linie die Anordnung des Einzahlers entscheidend ist. Da weder die gerügten Verfahrensmängel noch die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes den angefochtenen Bescheid zu Falle bringen konnten, musste die gegen ihn erhobene Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am 7. Juli 1954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1953001347.X00

Im RIS seit

07.07.1954

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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