Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen, daß bei Verrechnung von Gutschriften gem § 213 Abs 1 BAO auf noch nicht verbuchte, später fällig werdende Abgabenschuldigkeiten nicht Bedacht zu nehmen ist.Ausführungen, daß bei Verrechnung von Gutschriften gem Paragraph 213, Absatz eins, BAO auf noch nicht verbuchte, später fällig werdende Abgabenschuldigkeiten nicht Bedacht zu nehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978002369.X01Im RIS seit
19.12.1978