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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0332/78 E 20. September 1978 VwSlg 5298 F/1978; RS 1Stammrechtssatz
Wird für einen Abgabenrückstand Stundung bis zu einem bestimmten Termin bewilligt, so wird die Stundungsbewilligung gegenstandslos, wenn das Abgabenkonto, auf dem die gestundete Abgabe verbucht ist, durch Gutschrift welcher Art immer vor Ablauf der Stundungsfrist ausgeglichen wird. Selbst wenn auf demselben Konto innerhalb der ursprünglich gesetzten und noch offenen Frist dieselbe Abgabe erneut vorgeschrieben und fällig wird, ist die ursprüngliche Stundung für sie nicht mehr wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983130077.X03Im RIS seit
23.11.1983