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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2035/70 E 2. Juli 1971 RS 2Stammrechtssatz
Aus der Vorschrift der § 213 Abs 1 BAO läßt sich die Verpflichtung zu kontokorrentmäßiger Verrechnung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben ableiten. Eine Verrechnung schließt das Entstehen eines Guthabens insolange aus, als dieses nicht kontomäßig zu Buche steht.Aus der Vorschrift der Paragraph 213, Absatz eins, BAO läßt sich die Verpflichtung zu kontokorrentmäßiger Verrechnung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben ableiten. Eine Verrechnung schließt das Entstehen eines Guthabens insolange aus, als dieses nicht kontomäßig zu Buche steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000027.X02Im RIS seit
10.03.1976Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011