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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213 Abs1;Beachte
y6513;Rechtssatz
Die aus der Gebarung gemäß § 213 BAO sich ergebende Gutschrift stellt eine Einnahme des Steuerpflichtigen dar.Die aus der Gebarung gemäß Paragraph 213, BAO sich ergebende Gutschrift stellt eine Einnahme des Steuerpflichtigen dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000117.X01Im RIS seit
27.09.1972