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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1976/03/10 0027/74 2Stammrechtssatz
Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarung gemäß § 213 Abs 1 BAO wird eine Selbstbemessungsabgabenschuld durch Verrechnung mit einem Guthaben rechtzeitig iSd § 217 Abs 1 BAO nur dann getilgt, wenn der Abgabepflichtige dem Finanzamt die Abgabenschuldigkeit spätestens am Fälligkeitstag bekanntgibt.Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, BAO wird eine Selbstbemessungsabgabenschuld durch Verrechnung mit einem Guthaben rechtzeitig iSd Paragraph 217, Absatz eins, BAO nur dann getilgt, wenn der Abgabepflichtige dem Finanzamt die Abgabenschuldigkeit spätestens am Fälligkeitstag bekanntgibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001221.X03Im RIS seit
28.06.1977Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013