RS Vwgh 1977/6/28 1221/76

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Veröffentlicht am 28.06.1977
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §213 Abs1;
  1. BAO § 213 heute
  2. BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 213 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1976/03/10 0027/74 2

Stammrechtssatz

Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarung gemäß § 213 Abs 1 BAO wird eine Selbstbemessungsabgabenschuld durch Verrechnung mit einem Guthaben rechtzeitig iSd § 217 Abs 1 BAO nur dann getilgt, wenn der Abgabepflichtige dem Finanzamt die Abgabenschuldigkeit spätestens am Fälligkeitstag bekanntgibt.Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, BAO wird eine Selbstbemessungsabgabenschuld durch Verrechnung mit einem Guthaben rechtzeitig iSd Paragraph 217, Absatz eins, BAO nur dann getilgt, wenn der Abgabepflichtige dem Finanzamt die Abgabenschuldigkeit spätestens am Fälligkeitstag bekanntgibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001221.X03

Im RIS seit

28.06.1977

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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