RS Vwgh 1961/4/28 1681/59

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Veröffentlicht am 28.04.1961
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §213 Abs1;
BAO §214 Abs1;
  1. BAO § 213 heute
  2. BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 213 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 214 heute
  2. BAO § 214 gültig ab 23.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. BAO § 214 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 214 gültig von 26.03.2009 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 214 gültig von 24.05.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. BAO § 214 gültig von 20.12.2003 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 214 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. BAO § 214 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 214 gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 214 gültig von 01.01.1989 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 214 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  12. BAO § 214 gültig von 01.01.1986 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Rechtssatz

Leistet der Steuerpflichtige innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Zahlungen, die in ihrer Höhe den auf diesen Zeitraum entfallenden Voraussetzungen an bestimmten Steuern entsprechen, und erklärt er gleichzeitig, daß die gezahlten Beträge auf diese Vorauszahlungen angerechnet werden sollen, dann hat das Finanzamt gleichwohl, wenn keiner der Ausnahmefälle nach § 7 Abs 2 AbgEG vorliegt, die Zahlungen als Abstattungen bereits fälliger älterer Steuerschulden zu verbuchen. Für die auf diese Weise als nicht abgestattet geltenden Vorauszahlungsbeträge sind demnach auch Säumniszuschläge zu entrichten.Leistet der Steuerpflichtige innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Zahlungen, die in ihrer Höhe den auf diesen Zeitraum entfallenden Voraussetzungen an bestimmten Steuern entsprechen, und erklärt er gleichzeitig, daß die gezahlten Beträge auf diese Vorauszahlungen angerechnet werden sollen, dann hat das Finanzamt gleichwohl, wenn keiner der Ausnahmefälle nach Paragraph 7, Absatz 2, AbgEG vorliegt, die Zahlungen als Abstattungen bereits fälliger älterer Steuerschulden zu verbuchen. Für die auf diese Weise als nicht abgestattet geltenden Vorauszahlungsbeträge sind demnach auch Säumniszuschläge zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1959001681.X01

Im RIS seit

28.04.1961

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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