Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213 Abs1;Rechtssatz
Leistet der Steuerpflichtige innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Zahlungen, die in ihrer Höhe den auf diesen Zeitraum entfallenden Voraussetzungen an bestimmten Steuern entsprechen, und erklärt er gleichzeitig, daß die gezahlten Beträge auf diese Vorauszahlungen angerechnet werden sollen, dann hat das Finanzamt gleichwohl, wenn keiner der Ausnahmefälle nach § 7 Abs 2 AbgEG vorliegt, die Zahlungen als Abstattungen bereits fälliger älterer Steuerschulden zu verbuchen. Für die auf diese Weise als nicht abgestattet geltenden Vorauszahlungsbeträge sind demnach auch Säumniszuschläge zu entrichten.Leistet der Steuerpflichtige innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Zahlungen, die in ihrer Höhe den auf diesen Zeitraum entfallenden Voraussetzungen an bestimmten Steuern entsprechen, und erklärt er gleichzeitig, daß die gezahlten Beträge auf diese Vorauszahlungen angerechnet werden sollen, dann hat das Finanzamt gleichwohl, wenn keiner der Ausnahmefälle nach Paragraph 7, Absatz 2, AbgEG vorliegt, die Zahlungen als Abstattungen bereits fälliger älterer Steuerschulden zu verbuchen. Für die auf diese Weise als nicht abgestattet geltenden Vorauszahlungsbeträge sind demnach auch Säumniszuschläge zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959001681.X01Im RIS seit
28.04.1961Zuletzt aktualisiert am
27.07.2016