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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213 Abs1;Rechtssatz
Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarung gemäß § 213 Abs 1 BAO wird eine Selbstbemessungsabgabenschuld durch Verrechnung mit einem Guthaben rechtzeitig iSd § 217 Abs 1 BAO nur dann getilgt, wenn der Abgabepflichtige dem Finanzamt die Abgabenschuldigkeit spätestens am Fälligkeitstag bekanntgibt.Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, BAO wird eine Selbstbemessungsabgabenschuld durch Verrechnung mit einem Guthaben rechtzeitig iSd Paragraph 217, Absatz eins, BAO nur dann getilgt, wenn der Abgabepflichtige dem Finanzamt die Abgabenschuldigkeit spätestens am Fälligkeitstag bekanntgibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000027.X01Im RIS seit
10.03.1976Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011