Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211 Abs1;Beachte
Vorgeschichte: 0878/52 E 29. Oktober 1952 VwSlg 654 F/1952;Rechtssatz
Für die wirksame Abstattung einer Abgabenschuld ist es gleichgültig woher die Mittel stammen, die hiefür vom Abgabenschuldner verwendet worden sind. Verwendet der Abgabenschuldner zu Unrecht Gelder, die ihm ein Dritter anvertraut hat, so erwächst diesem Dritten daraus nur ein (zivilrechtlicher) Ersatzanspruch gegen den Abgabenschuldner, nicht aber der (öffentlich-rechtliche) Anspruch gegenüber dem Abgabenberechtigten, bzw der Behörde auf Umbuchung der Zahlung auf eigene Abgabenschulden (des Dritten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1953001347.X01Im RIS seit
07.07.1954Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015