RS Vwgh 1971/7/2 2035/70

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Veröffentlicht am 02.07.1971
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §213 Abs1;
  1. BAO § 213 heute
  2. BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 213 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y14332;

Rechtssatz

Aus der Vorschrift der § 213 Abs 1 BAO läßt sich die Verpflichtung zu kontokorrentmäßiger Verrechnung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben ableiten. Eine Verrechnung schließt das Entstehen eines Guthabens insolange aus, als dieses nicht kontomäßig zu Buche steht.Aus der Vorschrift der Paragraph 213, Absatz eins, BAO läßt sich die Verpflichtung zu kontokorrentmäßiger Verrechnung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben ableiten. Eine Verrechnung schließt das Entstehen eines Guthabens insolange aus, als dieses nicht kontomäßig zu Buche steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970002035.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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