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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1979/2, S 89;Rechtssatz
Wird für einen Abgabenrückstand Stundung bis zu einem bestimmten Termin bewilligt, so wird die Stundungsbewilligung gegenstandslos, wenn das Abgabenkonto, auf dem die gestundete Abgabe verbucht ist, durch Gutschrift welcher Art immer vor Ablauf der Stundungsfrist ausgeglichen wird. Selbst wenn auf demselben Konto innerhalb der ursprünglich gesetzten und noch offenen Frist dieselbe Abgabe erneut vorgeschrieben und fällig wird, ist die ursprüngliche Stundung für sie nicht mehr wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000332.X01Im RIS seit
20.09.1978