Entscheidungen zu § 9a Abs. 2 UWG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

185 Dokumente

Entscheidungen 121-150 von 185

RS OGH 1994/1/11 4Ob6/94

Norm: B-VG §140UWG §9a Abs1 Z1UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Antrag an den VfGH auf Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit in Bezug auf die ungleiche Behandlung periodischer Druckwerke. Entscheidungstexte 4 Ob 6/94 Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 6/94 GlRS VfGH vom 11.03.1994, G 73/93; Beisatz: § 9 a Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz und Abs 2 letzter Satz UWG sind nicht verf... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.01.1994

RS OGH 1993/11/30 4Ob154/93 (4Ob155/93), 4Ob221/01f

Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Auszugehen ist von den tatsächlichen Verhältnissen des Gewinnspiels, mögen sie auch dem Publikum nicht bekannt gemacht worden sein. Wohl aber muß der Veranstalter des Spieles selbst wissen können, ob sein Spiel unter die Ausnahmebestimmung fällt oder nicht, kann doch dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden, eine Regelung zu treffen, wonach auch der Veranstalter selbst unter Umständen die rechtliche... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.11.1993

RS OGH 1993/11/30 4Ob154/93 (4Ob155/93), 4Ob221/01f

Norm: UWG §9a Abs2 Z7UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Nach dem erklärten Zweck des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG sollten - wie auch in § 9 a Abs 2 Z 4 UWG - geringwertige Zuwendungen vom Zugabenverbot ausgenommen werden. Gewinnspiele, bei denen der Anlockeffekt im Hinblick auf den Gesamtwert der ausgespielten Preise und die hohe Zahl der möglichen Teilnehmer gering ist, sollten daher nicht mehr untersagt sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.11.1993

RS OGH 1993/11/30 4Ob154/93 (4Ob155/93), 4Ob221/01f

Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Unter einer "Teilnahmekarte" kann nur diejenige Unterlage verstanden werden, die der Veranstalter verteilt und der Spielinteressent zwecks Teilnahme am Spiel - sei es unverändert, sei es erst nach Beantwortung einer Preisfrage oder nach Erfüllung einer sonstigen Bedingung, wie einer bestimmten Bestellung - dem Veranstalter übermitteln muß. Ansonsten wäre ein Gewinnspiel umso eher zulässig, je größer die Anzahl ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.11.1993

RS OGH 1993/11/30 4Ob154/93 (4Ob155/93), 4Ob221/01f

Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Auszugehen ist von den tatsächlichen Verhältnissen des Gewinnspiels, mögen sie auch dem Publikum nicht bekannt gemacht worden sein. Wohl aber muß der Veranstalter des Spieles selbst wissen können, ob sein Spiel unter die Ausnahmebestimmung fällt oder nicht, kann doch dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterstellt werden, eine Regelung zu treffen, wonach auch der Veranstalter selbst unter Umständen die rechtliche... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.11.1993

RS OGH 1993/11/30 4Ob154/93 (4Ob155/93), 4Ob221/01f

Norm: UWG §9a Abs2 Z7UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Nach dem erklärten Zweck des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG sollten - wie auch in § 9 a Abs 2 Z 4 UWG - geringwertige Zuwendungen vom Zugabenverbot ausgenommen werden. Gewinnspiele, bei denen der Anlockeffekt im Hinblick auf den Gesamtwert der ausgespielten Preise und die hohe Zahl der möglichen Teilnehmer gering ist, sollten daher nicht mehr untersagt sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.11.1993

RS OGH 1993/11/30 4Ob154/93 (4Ob155/93), 4Ob221/01f

Norm: UWG §9a Abs2 Z7UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Nach dem erklärten Zweck des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG sollten - wie auch in § 9 a Abs 2 Z 4 UWG - geringwertige Zuwendungen vom Zugabenverbot ausgenommen werden. Gewinnspiele, bei denen der Anlockeffekt im Hinblick auf den Gesamtwert der ausgespielten Preise und die hohe Zahl der möglichen Teilnehmer gering ist, sollten daher nicht mehr untersagt sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.11.1993

RS OGH 1993/11/30 4Ob154/93 (4Ob155/93), 4Ob221/01f

Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Unter einer "Teilnahmekarte" kann nur diejenige Unterlage verstanden werden, die der Veranstalter verteilt und der Spielinteressent zwecks Teilnahme am Spiel - sei es unverändert, sei es erst nach Beantwortung einer Preisfrage oder nach Erfüllung einer sonstigen Bedingung, wie einer bestimmten Bestellung - dem Veranstalter übermitteln muß. Ansonsten wäre ein Gewinnspiel umso eher zulässig, je größer die Anzahl ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.11.1993

RS OGH 1993/11/24 3Ob8/94, 3Ob93/94, 3Ob34/95, 3Ob17/95, 3Ob78/95 (3Ob79/95), 3Ob2180/96a, 3Ob246/01

Norm: EO §355 IIEO §355 XIVÄrzteG §2 Abs2UWG §9a Abs1 Z1UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Stimmt der Exekutionstitel im wesentlichen mit dem Wortlaut des Gesetzes überein, kann die gesetzliche Bestimmung zur Auslegung des Exekutionstitels herangezogen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 8/94 Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 8/94 3 Ob 93/94 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.11.1993

RS OGH 1993/11/24 3Ob8/94, 3Ob93/94, 3Ob34/95, 3Ob17/95, 3Ob78/95 (3Ob79/95), 3Ob2180/96a, 3Ob246/01

Norm: EO §355 IIEO §355 XIVÄrzteG §2 Abs2UWG §9a Abs1 Z1UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Stimmt der Exekutionstitel im wesentlichen mit dem Wortlaut des Gesetzes überein, kann die gesetzliche Bestimmung zur Auslegung des Exekutionstitels herangezogen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 8/94 Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 8/94 3 Ob 93/94 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.11.1993

RS OGH 1993/11/24 3Ob8/94

Norm: EO §355 XIVUWG §9a Abs1 Z1UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Da es nicht darauf ankommt, ob der Ankündigung der Gesamtwert der ausgespielten Preise zu entnehmen ist, sondern nur darauf, in welcher Höhe Preise ausgespielt werden, damit es sich um eine mißbilligte Zugabe nach §9a Abs. 1 UWG handelt, ist es ausreichend, daß die betreibende Partei im Strafantrag behauptet, der Gesamtwert der ausgespielten Preise überschreite 300.000 S. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.11.1993

RS OGH 1993/11/24 3Ob8/94

Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Es kommt nur auf die Höhe der ausgespielten nicht der angekündigten Preise an. Entscheidungstexte 3 Ob 8/94 Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 8/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079495 Dokumentnummer JJR_19931124_OGH0002_0030OB0000... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.11.1993

TE OGH 1993/11/24 3Ob146/93

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Entscheidung | OGH | 24.11.1993

TE OGH 1993/11/24 3Ob8/94

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Entscheidung | OGH | 24.11.1993

RS OGH 1993/11/24 3Ob8/94

Norm: EO §355 XIVUWG §9a Abs1 Z1UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Da es nicht darauf ankommt, ob der Ankündigung der Gesamtwert der ausgespielten Preise zu entnehmen ist, sondern nur darauf, in welcher Höhe Preise ausgespielt werden, damit es sich um eine mißbilligte Zugabe nach §9a Abs. 1 UWG handelt, ist es ausreichend, daß die betreibende Partei im Strafantrag behauptet, der Gesamtwert der ausgespielten Preise überschreite 300.000 S. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.11.1993

RS OGH 1993/11/24 3Ob8/94

Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Es kommt nur auf die Höhe der ausgespielten nicht der angekündigten Preise an. Entscheidungstexte 3 Ob 8/94 Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 8/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079495 Dokumentnummer JJR_19931124_OGH0002_0030OB0000... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.11.1993

RS OGH 1993/9/28 4Ob84/93, 4Ob28/03a, 3Ob30/05s

Norm: UWG §9a Abs2 Z2
Rechtssatz: Als Warenproben kommen nur solche Mengen in Betracht, die je nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Ware gerade noch für eine Prüfung erforderlich sind. Ein Gutschein, der eine beliebige Anzahl von Gratisfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbrieft und damit eine Dienstleistung ankündigt, ist keine "Warenprobe" im Sinne des Ausnahmetatbestandes nunmehr § 9a Abs 2 Z 2 UWG ("Schnupperfahrschein"). ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.09.1993

TE OGH 1993/9/28 4Ob114/93

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Entscheidung | OGH | 28.09.1993

RS OGH 1993/9/28 4Ob84/93, 4Ob28/03a, 3Ob30/05s

Norm: UWG §9a Abs2 Z2
Rechtssatz: Als Warenproben kommen nur solche Mengen in Betracht, die je nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Ware gerade noch für eine Prüfung erforderlich sind. Ein Gutschein, der eine beliebige Anzahl von Gratisfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbrieft und damit eine Dienstleistung ankündigt, ist keine "Warenprobe" im Sinne des Ausnahmetatbestandes nunmehr § 9a Abs 2 Z 2 UWG ("Schnupperfahrschein"). ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.09.1993

RS OGH 1993/9/21 4Ob103/93, 4Ob1113/94, 4Ob47/95, 3Ob78/95 (3Ob79/95), 4Ob108/00m, 4Ob45/00x, 4Ob46/

Norm: UWG §9a Abs1 Z1UWG §9a Abs2 Z3
Rechtssatz: Ein Gegenstand, der einen nicht unerheblichen (Gebrauchswert) Wert hat und in diesem Wert durch den Reklameaufdruck, wenn überhaupt, nur unwesentlich gemindert ist, ist kein Reklamegegenstand im Sinne des Gesetzes. - Mediaprint-Radiowecker. Entscheidungstexte 4 Ob 103/93 Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 103/93 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.09.1993

RS OGH 1993/9/21 4Ob103/93, 4Ob1113/94, 4Ob47/95, 3Ob78/95 (3Ob79/95), 4Ob108/00m, 4Ob45/00x, 4Ob46/

Norm: UWG §9a Abs1 Z1UWG §9a Abs2 Z3
Rechtssatz: Ein Gegenstand, der einen nicht unerheblichen (Gebrauchswert) Wert hat und in diesem Wert durch den Reklameaufdruck, wenn überhaupt, nur unwesentlich gemindert ist, ist kein Reklamegegenstand im Sinne des Gesetzes. - Mediaprint-Radiowecker. Entscheidungstexte 4 Ob 103/93 Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 103/93 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.09.1993

RS OGH 1993/9/21 4Ob103/93, 4Ob1113/94, 4Ob47/95, 3Ob78/95 (3Ob79/95), 4Ob45/00x

Norm: UWG §9a Abs1 Z1UWG §9a Abs2 Z3
Rechtssatz: Wenn nun das Ankündigen von Reklamegegenständen als Zugabe erlaubt ist, am Zugabenverbot aber insofern festgehalten wird, als ganz allgemein das Ankündigen von Zugaben verboten bleibt (§ 9 a Abs 1 Z 1 UWG), dann kann das Erfordernis eines erheblich geringeren Wertes für Reklamegegenstände auch jetzt nicht zweifelhaft sein, auch hier muß aber der Eindruck maßgebend sein, den die angesprochenen Ver... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.09.1993

TE OGH 1993/9/21 4Ob103/93

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Entscheidung | OGH | 21.09.1993

RS OGH 1993/9/21 4Ob103/93, 4Ob1113/94, 4Ob47/95, 3Ob78/95 (3Ob79/95), 4Ob45/00x

Norm: UWG §9a Abs1 Z1UWG §9a Abs2 Z3
Rechtssatz: Wenn nun das Ankündigen von Reklamegegenständen als Zugabe erlaubt ist, am Zugabenverbot aber insofern festgehalten wird, als ganz allgemein das Ankündigen von Zugaben verboten bleibt (§ 9 a Abs 1 Z 1 UWG), dann kann das Erfordernis eines erheblich geringeren Wertes für Reklamegegenstände auch jetzt nicht zweifelhaft sein, auch hier muß aber der Eindruck maßgebend sein, den die angesprochenen Ver... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.09.1993

RS OGH 1993/7/13 4Ob60/93

Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Ob sich die Beklagte wettbewerbswidrig verhalten hat, kann nur nach der im Zeitpunkt des Gesetzesverstoßes geltenden Rechtslage entschieden werden. Ein Unterlassungstitel ist hier auch für die Zukunft sinnvoll, weil das Verbot nicht beseitigt, sondern verschärft wurde. Entscheidungstexte 4 Ob 60/93 Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 60/93 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.07.1993

RS OGH 1993/7/13 4Ob60/93

Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Das Ankündigen eines Gewinnspiels verstößt gegen das Gesetz, wenn die angesprochenen Verkehrskreise über Teilnahmebedingungen und/oder Gewinnchancen getäuscht werden, nicht aber schon dann, wenn die Gewinnchancen ungewiß sind. Dieser Umstand ist bei allen Verlosungen und Preisausschreiben gegeben; er wird von den Teilnehmern regelmäßig in Rechnung gestellt und ist deshalb noch kein die Unlauterkeit begründendes... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.07.1993

RS OGH 1993/7/13 4Ob60/93, 3Ob146/93, 4Ob69/95

Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Ob auch gleichartige, in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Gewinnspiele als "ein Gewinnspiel" im Sinne des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG verstehen sind, muß daher vor allem danach beurteilt werden, ob ihre Attraktivität und damit ihr Einfluß auf den Kaufentschluß von der Gewinnchance bei einem Tagesspiel oder von der des gesamten Spiels bestimmt wird. Bei einer Gewinnspiel-Serie, die an mehreren Tagen Gewinnchancen ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.07.1993

TE OGH 1993/7/13 4Ob60/93

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Entscheidung | OGH | 13.07.1993

RS OGH 1993/7/13 4Ob60/93

Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Ob sich die Beklagte wettbewerbswidrig verhalten hat, kann nur nach der im Zeitpunkt des Gesetzesverstoßes geltenden Rechtslage entschieden werden. Ein Unterlassungstitel ist hier auch für die Zukunft sinnvoll, weil das Verbot nicht beseitigt, sondern verschärft wurde. Entscheidungstexte 4 Ob 60/93 Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 60/93 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.07.1993

Entscheidungen 121-150 von 185

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