Norm
UWG §9a Abs1 Z1Rechtssatz
Wenn nun das Ankündigen von Reklamegegenständen als Zugabe erlaubt ist, am Zugabenverbot aber insofern festgehalten wird, als ganz allgemein das Ankündigen von Zugaben verboten bleibt (§ 9 a Abs 1 Z 1 UWG), dann kann das Erfordernis eines erheblich geringeren Wertes für Reklamegegenstände auch jetzt nicht zweifelhaft sein, auch hier muß aber der Eindruck maßgebend sein, den die angesprochenen Verkehrskreise vom Wert des Reklamegegenstandes haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079370Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0040OB00103_9300000_002