RS OGH 1993/9/21 4Ob103/93, 4Ob1113/94, 4Ob47/95, 3Ob78/95 (3Ob79/95), 4Ob45/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Norm

UWG §9a Abs1 Z1
UWG §9a Abs2 Z3

Rechtssatz

Wenn nun das Ankündigen von Reklamegegenständen als Zugabe erlaubt ist, am Zugabenverbot aber insofern festgehalten wird, als ganz allgemein das Ankündigen von Zugaben verboten bleibt (§ 9 a Abs 1 Z 1 UWG), dann kann das Erfordernis eines erheblich geringeren Wertes für Reklamegegenstände auch jetzt nicht zweifelhaft sein, auch hier muß aber der Eindruck maßgebend sein, den die angesprochenen Verkehrskreise vom Wert des Reklamegegenstandes haben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 103/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 103/93
  • 4 Ob 1113/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 1113/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Schirmkappe (T1)
  • 4 Ob 47/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 47/95
    Vgl; Beisatz: Auch nach österreichischem Recht gilt - wie sich aus der Absicht des Gesetzgebers und dem offenbaren Gesetzeszweck ergibt -, daß der Reklamegegenstand absolut geringwertig sein muß (so die herrschende Ansicht zum deutschen Recht). (T2) Veröff: SZ 68/99
  • 3 Ob 78/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 78/95
    Auch; Beisatz: Hier: Medizinischer Teststreifen kein Reklamegegenstand. (T3)
  • 4 Ob 45/00x
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 45/00x
    Vgl; Beisatz: Ob im Einzelfall der Wert eines Reklamegegenstands durch einen Werbeaufdruck so weit herabgemindert wurde, dass die Verhältnismäßigkeit zum Wert der Hauptware gegeben ist, ist nicht erheblich im Sinne des Revisions-(Rekurs-)Rechts. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079370

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0040OB00103_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten