RS OGH 1993/9/28 4Ob84/93, 4Ob28/03a, 3Ob30/05s

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Norm

UWG §9a Abs2 Z2

Rechtssatz

Als Warenproben kommen nur solche Mengen in Betracht, die je nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Ware gerade noch für eine Prüfung erforderlich sind. Ein Gutschein, der eine beliebige Anzahl von Gratisfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbrieft und damit eine Dienstleistung ankündigt, ist keine "Warenprobe" im Sinne des Ausnahmetatbestandes nunmehr § 9a Abs 2 Z 2 UWG ("Schnupperfahrschein").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 84/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 84/93
  • 4 Ob 28/03a
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 28/03a
    Vgl; nur: Als Warenproben kommen nur solche Mengen in Betracht, die je nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Ware gerade noch für eine Prüfung erforderlich sind. (T1)
  • 3 Ob 30/05s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 30/05s
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079436

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0040OB00084_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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