RS OGH 2005/10/20 4Ob84/93, 4Ob28/03a, 3Ob30/05s

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Norm

UWG §9a Abs2 Z2
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Als Warenproben kommen nur solche Mengen in Betracht, die je nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Ware gerade noch für eine Prüfung erforderlich sind. Ein Gutschein, der eine beliebige Anzahl von Gratisfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbrieft und damit eine Dienstleistung ankündigt, ist keine "Warenprobe" im Sinne des Ausnahmetatbestandes nunmehr § 9a Abs 2 Z 2 UWG ("Schnupperfahrschein").Als Warenproben kommen nur solche Mengen in Betracht, die je nach der Beschaffenheit und dem Zweck der Ware gerade noch für eine Prüfung erforderlich sind. Ein Gutschein, der eine beliebige Anzahl von Gratisfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln verbrieft und damit eine Dienstleistung ankündigt, ist keine "Warenprobe" im Sinne des Ausnahmetatbestandes nunmehr Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 2, UWG ("Schnupperfahrschein").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079436

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0040OB00084_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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