Norm: UWG §9a Abs2 Z5
Rechtssatz: Eine Gutschrift auf ein Sparkonto, dessen Verwertung an verschiedene Bedingungen geknüpft ist und bei dessen Auflösung Spesen zu zahlen sind, fällt nicht unter §9a Abs2 Z 5 UWG. Entscheidungstexte 4 Ob 13/02v Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 13/02v European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z5
Rechtssatz: Eine Gutschrift auf ein Sparkonto, dessen Verwertung an verschiedene Bedingungen geknüpft ist und bei dessen Auflösung Spesen zu zahlen sind, fällt nicht unter §9a Abs2 Z 5 UWG. Entscheidungstexte 4 Ob 13/02v Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 13/02v European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Der Veranstalterin eines Gewinnspiels kann zumindest dann, wenn die Veranstalterin ihr Angebot nicht an eine ganz bestimmte Personengruppe richtet, nicht verwehrt werden, eine die Umsatzerwartungen weit übersteigende Zahl an Teilnahmekarten zu verteilen, um besonders viele potentielle Kunden zu erreichen. Für die Berechnung des "fiktiven Lospreises" im Sinn des § 9a Abs 2 Z 8 UWG ist daher auch dann die Zahl de... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Der Veranstalterin eines Gewinnspiels kann zumindest dann, wenn die Veranstalterin ihr Angebot nicht an eine ganz bestimmte Personengruppe richtet, nicht verwehrt werden, eine die Umsatzerwartungen weit übersteigende Zahl an Teilnahmekarten zu verteilen, um besonders viele potentielle Kunden zu erreichen. Für die Berechnung des "fiktiven Lospreises" im Sinn des § 9a Abs 2 Z 8 UWG ist daher auch dann die Zahl de... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei (Wahrsage-) Karten, die ihrem Charakter nach vorwiegend im Rahmen der Familie und des Freundeskreises Verwendung finden, tritt - anders als bei ihrer Bestimmung nach vorwiegend im öffentlichen Raum benutzten Gegenständen - die Reklamefunktion derart in den Hintergrund, dass sie den (mit rund 50 S nicht unerheblichen) Verkehrswert der Karten nicht spürbar mindert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2
Rechtssatz: Eine Sonnenfinsternis-Schutzbrille wird für ein einmaliges Ereignis verwendet, bei dem die Aufmerksamkeit durch das Naturschauspiel gefangengenommen wird. Allfällige Werbeaufdrucke haben daher von vornherein nur eine geringe Werbewirksamkeit: Während der Sonnenfinsternis wird nicht auf sie geachtet, danach oder auch davor besteht kein Bedarf an einer Sonnenfinsternis-Schutzbrille. Die Gebrauchsfunktion wird durch ... mehr lesen...