Norm
UWG §9a Abs2 Z5Rechtssatz
Eine Gutschrift auf ein Sparkonto, dessen Verwertung an verschiedene Bedingungen geknüpft ist und bei dessen Auflösung Spesen zu zahlen sind, fällt nicht unter §9a Abs2 Z 5 UWG.Eine Gutschrift auf ein Sparkonto, dessen Verwertung an verschiedene Bedingungen geknüpft ist und bei dessen Auflösung Spesen zu zahlen sind, fällt nicht unter §9a Abs2 Ziffer 5, UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116158Dokumentnummer
JJR_20020212_OGH0002_0040OB00013_02V0000_001