RS OGH 2002/2/12 4Ob13/02v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2002
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Norm

UWG §9a Abs2 Z5

Rechtssatz

Eine Gutschrift auf ein Sparkonto, dessen Verwertung an verschiedene Bedingungen geknüpft ist und bei dessen Auflösung Spesen zu zahlen sind, fällt nicht unter §9a Abs2 Z 5 UWG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116158

Dokumentnummer

JJR_20020212_OGH0002_0040OB00013_02V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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