RS OGH 2000/6/15 4Ob117/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2000
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Norm

UWG §9a Abs2 Z3

Rechtssatz

Bei (Wahrsage-) Karten, die ihrem Charakter nach vorwiegend im Rahmen der Familie und des Freundeskreises Verwendung finden, tritt - anders als bei ihrer Bestimmung nach vorwiegend im öffentlichen Raum benutzten Gegenständen - die Reklamefunktion derart in den Hintergrund, dass sie den (mit rund 50 S nicht unerheblichen) Verkehrswert der Karten nicht spürbar mindert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113886

Dokumentnummer

JJR_20000615_OGH0002_0040OB00117_00K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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