RS OGH 2001/10/16 4Ob221/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2001
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Norm

UWG §9a Abs2 Z8
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Der Veranstalterin eines Gewinnspiels kann zumindest dann, wenn die Veranstalterin ihr Angebot nicht an eine ganz bestimmte Personengruppe richtet, nicht verwehrt werden, eine die Umsatzerwartungen weit übersteigende Zahl an Teilnahmekarten zu verteilen, um besonders viele potentielle Kunden zu erreichen. Für die Berechnung des "fiktiven Lospreises" im Sinn des § 9a Abs 2 Z 8 UWG ist daher auch dann die Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten im Verhältnis zum Gesamtwert der ausgespielten Preise maßgeblich, wenn mehr Teilnahmekarten ausgegeben werden als Geschäftsabschlüsse nach der statistischen Wahrscheinlichkeit zu erwartens sind.Der Veranstalterin eines Gewinnspiels kann zumindest dann, wenn die Veranstalterin ihr Angebot nicht an eine ganz bestimmte Personengruppe richtet, nicht verwehrt werden, eine die Umsatzerwartungen weit übersteigende Zahl an Teilnahmekarten zu verteilen, um besonders viele potentielle Kunden zu erreichen. Für die Berechnung des "fiktiven Lospreises" im Sinn des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, UWG ist daher auch dann die Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten im Verhältnis zum Gesamtwert der ausgespielten Preise maßgeblich, wenn mehr Teilnahmekarten ausgegeben werden als Geschäftsabschlüsse nach der statistischen Wahrscheinlichkeit zu erwartens sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115722

Dokumentnummer

JJR_20011016_OGH0002_0040OB00221_01F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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