Entscheidungen zu § 9a Abs. 2 UWG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

185 Dokumente

Entscheidungen 181-185 von 185

RS OGH 1976/2/3 4Ob366/75, 4Ob236/98d, 4Ob346/98f

Norm: ZugG §2 Abs1 litbUWG §9a Abs2 Z6
Rechtssatz: Ein zugabenrechtlich erlaubter Naturalrabatt muß mit der Hauptware qualitativ völlig identisch sein. Entscheidungstexte 4 Ob 366/75 Entscheidungstext OGH 03.02.1976 4 Ob 366/75 Veröff: SZ 49/12 = EvBl 1976/239 S 520 4 Ob 236/98d Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 O... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.02.1976

TE OGH 1975/4/22 4Ob314/75

Die erstbeklagte Partei und Erstgegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden: Erstbeklagte), deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte und Zweitgegner der gefährdeten Partei (im folgenden: Zweitbeklagter) ist, betreibt unter dem Firmenschlagwort "Interspar" laufend in Österreich Werbung. Im November 1974 verteilte sie im Land Salzburg an einen unbeschränkten Personenkreis in Form einer Haushalts-Postwurfsendung einen Prospekt, in welchem es u. a. hieß: "Unsere Sportalm präsentiert di... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 22.04.1975

TE OGH 1974/3/19 4Ob308/74

Die Beklagte betreibt in mehreren Filialen den Einzelhandel mit Elektrowaren und Möbeln. Seit Mitte September 1973 kundigte die Beklagte mehrfach in österreichischen Tageszeitungen, wie, Kurier" und Neue Kronenzeitung, in Großinseraten eine Kreditaktion für Farbfernsehgeräte an, wobei u. a folgender Text verwendet wurde: "Alle Farbfernsehgeräte sind besonders preisreduziert. Sie zahlen in den ersten 18 Monaten der Kreditlaufzeit nur 3.20/D Jahreszinsen Für Ihr Alt-Gerät geben wir Ih... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 19.03.1974

RS OGH 1972/9/5 4Ob335/72, 4Ob308/74, 4Ob314/75, 4Ob323/77, 4Ob414/77, 4Ob393/78, 4Ob411/78, 4Ob336/

Norm: UWG §9a Abs2 Z1ZugG §2 Abs1 litd
Rechtssatz: Als handelsüblich ist eine im Zweckzusammenhang mit der Hauptleistung stehende Nebenleistung anzusehen, wenn sie sich nach der Verkehrsauffassung im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält. Um eine allgemeine und bereits bestehende Gewohnheit braucht es sich nicht zu handeln. Auch neuartige und erstmalige Nebenleistungen können handelsüblich sein, sofern sie nur nach der Auffass... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.09.1972

RS OGH 1972/9/5 4Ob335/72, 4Ob308/74, 4Ob314/75, 4Ob323/77, 4Ob414/77, 4Ob393/78, 4Ob411/78, 4Ob336/

Norm: UWG §9a Abs2 Z1ZugG §2 Abs1 litd
Rechtssatz: Als handelsüblich ist eine im Zweckzusammenhang mit der Hauptleistung stehende Nebenleistung anzusehen, wenn sie sich nach der Verkehrsauffassung im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält. Um eine allgemeine und bereits bestehende Gewohnheit braucht es sich nicht zu handeln. Auch neuartige und erstmalige Nebenleistungen können handelsüblich sein, sofern sie nur nach der Auffass... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.09.1972

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