Norm
UWG §9a Abs2 Z1Rechtssatz
Als handelsüblich ist eine im Zweckzusammenhang mit der Hauptleistung stehende Nebenleistung anzusehen, wenn sie sich nach der Verkehrsauffassung im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält. Um eine allgemeine und bereits bestehende Gewohnheit braucht es sich nicht zu handeln. Auch neuartige und erstmalige Nebenleistungen können handelsüblich sein, sofern sie nur nach der Auffassung der beteiligten Kreise wirtschaftlich vernünftig erscheinen. Nebenleistungen zur Hauptleistung oder zur Hauptware sind aber nur solche, die nach der Verkehrsauffassung der Hauptleistung oder der Verwendung der Hauptwaren dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0084781Dokumentnummer
JJR_19720905_OGH0002_0040OB00335_7200000_001